Der BGH hat gesprochen
Man möchte laut applaudieren, wenn man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zwangsvollstreckungsformularverordnung liest (in diesem Heft S. 46). Sie nimmt die vielfältigen praktischen Probleme, wie wir sie in Forderung amp Vollstreckung im letzten Jahr immer wieder beschrieben haben, auf und findet eine praktische Lösung, die bedeutet, dass der Gläubiger in der Gestaltung des Formulars weitgehend frei ist. Nur mit der Hilfsbrücke einer verfassungskonformen Auslegung hält der BGH die Verordnung überhaupt noch aufrecht.
Hinweis
Aus der Praxis und der Literatur gab es zur Untauglichkeit der vorgeschlagenen Formulare für die Praxis eine Vielzahl von Hinweisen und Kritikpunkten, die allesamt von der damaligen Justizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, ungehört blieben. Es kommt einer schallenden Ohrfeige für ein Verfassungsministerium gleich, wenn der BGH ein Produkt dieses Ministeriums nur noch im Wege der verfassungskonformen Auslegung partiell aufrechterhalten kann.
Vollstreckungsgerichte haben Vollstreckungserfolg vereitelt
Den teilweise lebensfremden Entscheidungen einiger Amtsgerichte sowie einiger Beschwerdegerichte ist damit die Grundlage entzogen. Dieser Hoffnung hatten wir in den letzten Ausgaben von Forderung amp Vollstreckung schon Ausdruck verliehen. Die durch Teile der Rechtsprechung unterstützten Versuche der Vollstreckungsvereitelung sollten damit ein Ende gefunden haben. Dabei sollen die Rechtspfleger nicht gescholten werden. Sie wurden durch das Formular ebenso verunsichert wie die Vollstreckungspraxis im Übrigen. Die Verzögerungen, teilweise sogar Vereitelungen der Vollstreckung, haben den Gläubiger ebenso bares Geld gekostet wie den Schuldner, der die Verfahrenskosten tragen muss.
BMJ soll Konsequenzen ziehen: ZwVFVO aufheben!
Der BGH stellt damit einen immerwährenden Grundsatz wieder auf die Füße: Eine Verordnung dient der Umsetzung des Gesetzes. Der Verordnungsgeber ist nie ermächtigt, die gesetzlichen Befugnisse einzuschränken. Genau das hat das BMJ mit seiner Verordnung aber versucht. Nachdem der BGH diesen Versuch mit einer schallenden Ohrfeige zum Scheitern gebracht hat, sollte die neue Führung des BMJ besonnen und pragmatisch reagieren:
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Formulare sind in elektronischen Verfahren – wie dem Mahnverfahren –, nicht aber in schriftlichen Verfahren sinnvoll. |
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Es sollten demgemäß erst elektronische Lösungen zur Weiterverarbeitung eines elektronischen PfÜB-Antrages nach § 829a ZPO in allen Bundesländern gefunden und eingeführt werden, um dann für diese Verfahren Formulare zu entwickeln. Hier kann mit Textbausteinen anhand der Praxishandbücher gearbeitet werden, die allerdings auch gepflegt werden müssen. |
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Die ZwVFVO sollte wieder aufgehoben werden. Damit wird auch ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet, da das heutige Formular mit neun Seiten zuzüglich der Anlagen und mit drei Kopien gegenüber früher zwei bis drei Seiten einen kaum akzeptablen Umfang erreicht hat. |
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Auf die Einführung eines Formulars für den Gerichtsvollzieherauftrag (hierzu Goebel, FoVo 2014, 23) sollte verzichtet werden. Hier hat das BMJ einen Vorschlag unterbreitet, der die gleichen Fehler wie das PfÜB-Formular aufweist, insbesondere wurde auch die gleiche Forderungsaufstellung verwendet. Das Formular spiegelt auch die vielfältigen Möglichkeiten der Beauftragung nach §§ 755, 802a ZPO nicht wieder. |
FoVo hilft: Musterformulierungen
In jeder Ausgabe von Forderung amp Vollstreckung finden Sie Arbeitshilfen und Musterformulierungen, die Sie bei dem Bemühen unterstützen, Sachanträge zu stellen, die einen Vollstreckungserfolg auch tatsächlich ermöglichen. Dabei dient es auch dem wohlverstandenen Interesse des Schuldners, wenn der Gläubiger sehr zielgenau auf dessen Vermögen zugreift und dabei auch Kostenaspekte berücksichtigt.
Autor: von RiOLG Frank-Michael Goebel , Koblenz
FoVo 3/2014, S. 41 - 42