An Herrn/Frau (Ober-)Gerichtsvollzieher …
in …
In der Zwangsvollstreckungssache
des …
– Gläubiger und Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
gegen
den …
– Schuldner und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers,
- einen Termin zur Nachbesserung/Ergänzung des am … gemäß §§ 802c, d ZPO vorgelegten Vermögensverzeichnisses und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen,
- die Übersendung des Terminsprotokolls und des ergänzten Vermögensverzeichnisses.
Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des … vom … , Az: … , sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von … EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen. Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt.
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Die Kosten dieses Verfahrens sowie weitere tägliche Zinsen in Höhe von … EUR sind hinzuzusetzen (nur wenn kein Fall der falschen Sachbehandlung nach § 7 GvKostG vorliegt). |
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Nur aus Gründen der anwaltlichen Fürsorge gegenüber dem Gläubiger wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Erhebung von Gebühren oder Auslagen nach § 7 Abs. 1 GVKostG nicht in Betracht kommt, da bei sachgerechter Behandlung des ersten Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft diese Kosten nicht entstanden wären (BGH NJW-RR 2008, 1163; AG Bremen JurBüro 2007, 438; AG Hamburg-Altona v. 16.7.2014, 321 M 223/14; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802d Rn 20). |
Am … hat der Schuldner im Verfahren Az: … ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung nach §§ 802c, d ZPO abgegeben.
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Das Vermögensverzeichnis ist unvollständig, weil der Schuldner die Fragen … nicht beantwortet hat. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang, dass der Schuldner diesbezüglich über kein Vermögen verfügt. Dem Schuldner ist zuzumuten, die Fragen eindeutig zu beantworten. |
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Hierbei hat er ausgeführt, dass … Diese Angaben sind jedoch unzureichend, weil … |
Der Schuldner ist aus diesem Grunde zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet (BGH NJW 2004, 2979; BGH NJW-RR 2008, 1163). Dabei mögen ihm insbesondere folgende Fragen gestellt werden: …
Zur Begründung, insbesondere zur Darlegung der Vollstreckungsrelevanz, sei darauf verwiesen, dass …
Gemäß § 135 Abs. 1 S. 3 GVGA sind dem Schuldner die Fragen mit der Ladung mitzuteilen.
Der Gläubiger bzw. der Unterzeichner möchten an dem Termin
teilnehmen.
Sollte der Schuldner die Abgabe der ergänzten Vermögensauskunft grundlos verweigern oder zum Termin nicht erscheinen, wird beantragt, die Akten dem Vollstreckungsgericht mit dem Antrag vorzulegen und
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gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 802g ZPO zu erlassen und zugleich die Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit (21.00 Uhr bis 06.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen – soweit erforderlich – zu gestatten (BGH NJW-RR 2005, 146) und |
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diesen Beschluss zu übersenden |
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diesen zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. |
Sollte der Schuldner sodann zur gewöhnlichen Zeit nicht angetroffen werden, um den Haftbefehl nach §§ 802g ff. ZPO zu vollstrecken, wird beantragt, die Akten
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dem Amtsgericht mit dem Antrag vorzulegen, |
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dem Unterzeichner zu übersenden, |
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zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. |
Rechtsanwalt
Anlagen:
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Vollstreckbare Ausfertigung des Titels und des KFB nebst Zustellungsnachweisen |
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Forderungsaufstellung |
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Nachweise zu den bisherigen Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO) |
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Geldempfangsvollmacht |