Umfang des Vollstreckungsauftrages

Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV), dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft ohne Grund verweigert, wurde beantragt, den Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners zu bewirken. Zudem teilte die Gläubigerin mit, sie sei mit einer gütlichen Erledigung einverstanden. Der Vollstreckungsauftrag enthielt die Weisung: "Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen!"

Worauf die Rechnung folgt …

Der GV teilte der Gläubigerin mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft antragsgemäß abgegeben habe und das Vermögensverzeichnis übersendet werde. Zugleich erstellte er die Kostenrechnung über 58,10 EUR (persönliche Zustellung KV 100: 10 EUR; Abnahme der Vermögensauskunft KV 260, 261: 33 EUR; Wegegeld KV 711, 10–20 km: 6,50 EUR; Auslagenpauschale KV 716: 8,60 EUR).

Gläubigerin wehrt sich gegen persönliche Zustellung

Die Gläubigerin erhob darauf Kostenerinnerung wegen des Ansatzes der Gebühr für die persönliche Zustellung und der sich hierdurch ergebenden Erhöhung der Auslagenpauschale. Der GV hat der Erinnerung nicht abgeholfen und seine Ermessenserwägungen zugunsten der persönlichen Zustellung dargelegt, worauf die Erinnerung zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde aber zugelassen wurde. Das LG ist dem AG gefolgt, hat aber seinerseits die weitere Beschwerde zugelassen, über die nunmehr das OLG zu entscheiden hatte.

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