Zustellung der Ladung im Parteibetrieb

Nach § 802f Abs. 4 ZPO hat der GV die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb gemäß §§ 191 ff. ZPO. Der GV nimmt sie aufgrund des Vollstreckungsauftrags (§ 192 ZPO) selbst vor (§ 193 ZPO) oder er lässt sie durch die Post durchführen (§ 194 ZPO; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 802f ZPO Rn 8, § 802c ZPO Rn 2).

Persönlich oder Post: Wer hat die Wahl?

Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 192 ZPO Rn 3; Häublein, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 192 ZPO Rn 2; Wittschier, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 194 ZPO Rn 2; Dörndorfer, in: Beck'scher online-Kommentar ZPO, Hrsg.: Vorwerk/Wolf, Stand 1.1.2015, § 192 ZPO Rn 2; LG Bochum, 23.10.2014, 7 T 121/14; AG Köln, 14.10.2014, 288 M 857/14; LG Offenburg DGVZ 2014, 259; AG Homburg BeckRS 2015, 00850; AG Limburg DGVZ 2014, 204; AG Lichtenberg DGVZ 2014, 205; AG Neunkirchen DGVZ 2014, 130; AG Esslingen JurBüro 2013, 433; LG Cottbus, 11.5.2010, 7 T 6/10; LG Dresden, 10.7.2007, 3 T 501/07; AG Bonn DGVZ 2006, 124 jeweils m.w.N.; § 15 Abs. 2 GVGA).

Bedeutung von Weisungen bleibt dahingestellt

Ob die von der Gläubigerin vertretene Auffassung zutrifft, dass durch ihre Weisung an den GV bezüglich der Zustellungsart das ihm eingeräumte Ermessen auf null reduziert wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der GV hat die Weisungen des Gläubigers nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen (Lackmann, in: Musielak, a.a.O., § 753 ZPO Rn 12; Heßler, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 753 ZPO Rn 1 und 2; Zimmermann, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 154 GVG Rn 8, 9, 18; Ulrici, in: Beck'scher online-Kommentar ZPO, a.a.O., § 753 ZPO Rn 10; AG Köpenick JurBüro 2013, 442; AG Augsburg BeckRS 2012, 09132; LG Neubrandenburg BeckRS 2012, 15441; BGH NJW 2011, 2149; je m.w.N.).

Weisung nicht hinreichend präzise!

Die Weisung in dem Vollstreckungsauftrag lautete: "Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen!" Die Gläubigerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter kennt den Unterschied zwischen der Zustellung durch Aufgabe zur Post und der Zustellung durch die Post genau. Die von den Landesjustizverwaltungen zum 1.9.2013 in Kraft gesetzte bundeseinheitliche Neufassung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) unterscheidet entsprechend der Gesetzesterminologie zwischen der Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 1 GVGA), die nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (z.B. §§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3 ZPO) und nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden darf, und der Zustellung durch die Post (§ 15 Abs. 2 GVGA), bezüglich der dem Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl eingeräumt wird, zwischen dieser und der persönlichen Zustellung durch ihn zu entscheiden.

Formulierung trägt nur bei der Auslandszustellung

Die von der Gläubigerin angewiesene Zustellung durch Aufgabe zur Post ist ausschließlich zulässig bei Auslandszustellungen (§§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3 ZPO; Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 829 ZPO Rn 15, m.w.N.; §§ 183, 184 ZPO; Geimer/Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 184 ZPO Rn 1 ff., m.w.N.), sofern nach der ersten Zustellung im Ausland entsprechend den völkerrechtlichen Vereinbarungen ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland nicht benannt wird. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Auslandszustellung. Der Schuldner ist im Inland wohnhaft, so dass die Weisung der Gläubigerin, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen, im Widerspruch steht zur ZPO und zur Geschäftsanweisung und damit vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen war.

Keine Auslegung

Eine Auslegung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Zustellungsanweisung kam im Hinblick auf die eindeutige Gesetzesterminologie nicht in Betracht. Diese war dem Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, der den Vollstreckungsauftrag erteilt hat, durchaus bekannt, so dass auch bei dem von dem GV zu bewältigenden Massengeschäft kein Hinweis an den Rechtsanwalt zu fordern war. Damit bedarf die Frage der Bindung an die Zustellungsanweisung des Gläubigers bzw. einer hierdurch erfolgenden Reduzierung des dem Gerichtsvollzieher bei der Wahl der Zustellungsart eingeräumten Ermessensspielraums auf null keiner Beantwortung.

Generelle Erwägungen statt Einzelfallbetrachtung

Im Übrigen haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass der GV bei der ihm obliegenden Ermessensausübung auf lediglich allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte zurückgreifen darf und nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beschränkt ist.

Keine Orientierung an den Regelbeispielen

Auch wenn, wie vorliegend, die beispielhaft aufgezählten Voraussetzungen für eine persönliche Zustellung gemäß § 15 Ab...

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