1. Die Weisung "Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen!" betrifft nur die Auslandszustellung, widerspricht deshalb für die Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Gesetz und bleibt deshalb unbeachtlich.

2. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers, welche Zustellungsart er wählt. Dabei darf er sich von allgemeinen Erwägungen und Erfahrungen leiten lassen.

OLG Stuttgart, 23.2.2015 – 8 W 75/15

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