Leitsatz
Der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente steht pfändungsrechtlich dem Bezug der Altersrente gleich, so dass überobligatorische Mehrarbeit in entsprechender Anwendung von § 850a Nr. 1 ZPO zur Hälfte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen ist.
AG Heidelberg, 25.9.2014 – 55 IK 187/14 R
1 I. Der Fall
Erwerbsunfähigkeitsrente und weitere Einkünfte
Die Schuldnerin bezog Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung als Altenpflegerin und einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Seniorenbetreuerin. Dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Zusammenrechnung ist sie mit dem Einwand begegnet, dass die Nebentätigkeiten überobligatorisch seien. Der Treuhänder ist dem nicht entgegengetreten.
2 II. Die Entscheidung
Zusammenrechnung
Das AG ist dem Zusammenrechnungsantrag nach §§ 304, 36 Abs. 1, 4 InsO, § 850e ZPO dem Grunde nach gefolgt und hat zugleich bestimmt, dass der pfändbare Betrag grundsätzlich der Erwerbsunfähigkeitsrente zu entnehmen ist. Das gelte jedenfalls dann, wenn diese die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung darstelle. Da die Einnahmen aus der Nebentätigkeit schwankend sind, wurde es der Schuldnerin überlassen, die jeweils pfändbaren Beträge an den Treuhänder abzuführen.
Privilegierung der Mehrarbeit
In Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 26.6.2014, IX ZB 87/13 (FoVo 2014, 234), wonach für Schuldner, die aufgrund ihres Alters nicht mehr erwerbsfähig sind, auf Nebeneinkünfte § 850a Nr. 1 ZPO anwendbar sei, könne Gleiches für Rentner gelten, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Ein erwerbsunfähiger Schuldner werde so motiviert, über die Rentenleistung hinaus zum eigenen Wohl, aber auch zum Wohl der Gläubiger weitere Einkünfte zu erzielen. Insoweit ergebe sich ein Vorteil für beide Seiten.
3 Der Praxistipp
Entscheidung gilt auch für die Einzelvollstreckung
§ 36 InsO verweist für die Frage, welche Gegenstände unpfändbar und damit nicht dem Insolvenzbeschlag unterworfen sind, auf die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO, insbesondere auch § 850e ZPO betreffend die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen und § 850a ZPO wegen der unpfändbaren Bezüge. Insoweit laufen die Dinge in der Einzelzwangsvollstreckung und der Insolvenz parallel und die aufgeworfenen Fragen sind in gleicher Weise zu beantworten.
Was sagt der BGH
Der BGH (FoVo 2014, 234) hat tatsächlich entschieden, dass auf Antrag des Altersrente beziehenden Schuldners seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden können, wenn er daneben zur Aufbesserung der Rente selbstständig tätig ist. Gesehen werden muss, dass der Schuldner im Fall des BGH bereits 70 Jahre alt und damit dauerhaft nicht mehr erwerbspflichtig ist.
Dauerhafte Befreiung von der Erwerbspflicht notwendig
Wohl nicht zuletzt deshalb, weil der Treuhänder dem Antrag der Schuldnerin nicht entgegengetreten ist, hat das AG die wirkliche Vergleichbarkeit seines Falles mit dem des BGH nicht geprüft. Der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente geht nämlich nicht automatisch damit einher, dass eine vollständige und eine dauerhafte Befreiung von der Erwerbspflicht vorliegt.
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Nicht selten ist trotz des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente eine Erwerbsmöglichkeit über einen bestimmten täglichen Stundenanteil, etwa zwei oder drei Stunden, möglich. Nur soweit die Nebentätigkeit diesen Zeitraum überschreitet, kann eine überobligatorische Mehrleistung vorliegen, die die Privilegierung nach § 850a Nr. 1 ZPO verdient. |
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Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht grundsätzlich unbefristet, sondern unterliegt der periodischen Überprüfung. Ist dies der Fall, liegt keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vor. Vielmehr ist der Betroffene verpflichtet, sich auf Dauer wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Dann besteht aber die grundsätzliche Erwerbspflicht fort, und der Fall ist nicht zwingend mit der vom BGH bereits getroffenen Entscheidung vergleichbar. |
So gehen Sie richtig vor!
Anders als der untätige Treuhänder im Fall des AG sollte der Bevollmächtigte des Gläubigers in der Einzelzwangsvollstreckung diese Fragen problematisieren und zunächst auf einen ausreichenden Tatsachenvortrag des Schuldners dringen. Erst dann kann entschieden werden, ob eine überobligatorische Mehrarbeit vorliegt. Tragende Überlegung der Entscheidung des BGH war nämlich, dass dem Schuldner eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist tatsächlich festzustellen.
FoVo 3/2015, S. 58 - 59