Vollstreckungsgegenklage und negative Feststellungsklage

Die Kläger wenden sich gegen einen Vollstreckungsbescheid und einen Vergütungsfeststellungsbeschluss, den die Beklagte jeweils gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwirkt hat, sowie – im Wege der negativen Feststellungsklage – gegen weitere Vergütungsforderungen der Beklagten.

Alle Gesellschafter der GbR ausgetauscht …

Die Kläger waren Gesellschafter der GbR. Nach ihrem Ausscheiden aus der GbR schlossen die Kläger und zwei weitere ausgeschiedene Gesellschafter zur Regelung ihrer Abfindungsansprüche mit der GbR sowie den in der GbR verbliebenen bzw. inzwischen neu hinzugetretenen Gesellschaftern eine notarielle Vereinbarung, die den ausgeschiedenen Gesellschaftern bei Nichtzahlung des vereinbarten Abfindungsbetrags unter bestimmten weiteren Voraussetzungen das "Wahlrecht" gab, von den derzeitigen Gesellschaftern "100 % der Gesellschaft ( … ) zu übernehmen". Die ausgeschiedenen Gesellschafter übten dieses Wahlrecht zum 1.10.2009 aus. Über die Wirksamkeit dieser rechtsgestaltenden Erklärung und damit den seitherigen Gesellschafterbestand der GbR herrscht noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Streit.

… nachdem der RA für diese umfänglich tätig war

Die Beklagte ist für die GbR in verschiedenen Angelegenheiten – vor und nach dem Gesellschafterwechsel – anwaltlich tätig geworden. Sie hat gegen die GbR am 8.1.2010 einen Vollstreckungsbescheid über 77.536,06 EUR nebst Zinsen und Kosten und am 22.7.2010 einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gemäß § 11 RVG über 9.515,58 EUR nebst Zinsen erwirkt. Für weitere Anwaltstätigkeiten stellte die Beklagte der GbR in 2010 weitere rund 15.000 EUR in Rechnung. Gegen all das wandten sich die neuen Gesellschafter vor dem LG und OLG erfolglos.

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