Vollstreckungsgegenklage unzulässig

Soweit sich die Kläger mit ihrem Hauptantrag gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid wenden, hat das OLG rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klage zulässig sei. Die Kläger sind nicht prozessführungsbefugt. Die Kläger sind als ("wahrscheinliche") Gesellschafter der GbR, gegen die sich der Vollstreckungsbescheid richtet, nicht zur Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage befugt.

Prozessführungsbefugt ist "der Schuldner"

Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist von "dem Schuldner" zu erheben. Das ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist (BGH ZIP 2006, 2128). Die Erhebung der Klage durch den richtigen Kläger, den Vollstreckungsschuldner, betrifft die Prozessführungsbefugnis und ist somit Zulässigkeitsvoraussetzung (BGH ZIP 2014, 118). Vollstreckungsschuldnerin und damit zur Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage befugt ist im Streitfall die GbR.

Gesellschafterwechsel hat keine Bedeutung

Zu Recht hat das OLG angenommen, dass lediglich eine GbR besteht, an deren Identität sich durch die – unterstellt wirksame – Ausübung des Wahlrechts zum 1.10.2009 nichts geändert hat. Das OLG hat der notariellen Vereinbarung entnommen, dass die Kläger mit der Ausübung des Wahlrechts die Gesellschaftsanteile und nicht lediglich – als neu begründete Gesellschaft – das gesellschaftseigene Grundstück übernehmen. Diese Auslegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das OLG den identischen Fortbestand der GbR bei einem Austausch des gesamten Gesellschafterbestandes bejaht.

Wie bei sonstigen Personengesellschaften

Der BGH hat bereits entschieden, dass bei einer Personenhandelsgesellschaft alle Gesellschafter gleichzeitig durch Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile aus der Gesellschaft ausscheiden und an ihre Stelle die Erwerber der Gesellschaftsanteile treten können, ohne dass dadurch der Fortbestand der Gesellschaft berührt wird (BGHZ 44, 229). Dies hat in der Literatur allgemeine Zustimmung gefunden. Es ist zwar zuzugeben, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist, die Namen der Gesellschafter eine bedeutsame Identifizierungshilfe sind (siehe auch § 47 Abs. 2 S. 1 GBO). Gleichwohl ist auch in einer GbR ein Gesellschafterwechsel bei identischem Fortbestand der Gesellschaft nach allgemeiner Ansicht möglich (BGHZ 146, 341), obwohl jeder Wechsel eines oder mehrerer Gesellschafter die Funktion des Gesellschafterbestandes als Identifizierungshilfe im Rechtsverkehr beeinträchtigen kann. Eine quantitative Begrenzung des Gesellschafterwechsels auf ein noch zulässiges Maß lässt sich nicht sinnvoll vornehmen. Schon deshalb kann auch ein vollständiger Austausch des gesamten Gesellschafterbestandes nicht untersagt werden, der je nach Lage des Falles keine erheblich größere Irritation des Rechtsverkehrs hervorrufen muss als der Wechsel eines (großen) Teils der Gesellschafter. Im Übrigen bleibt es Aufgabe der (neuen) Gesellschafter, mögliche Zweifel an dem identischen Fortbestand der Gesellschaft auszuräumen.

Gesellschafter sind keine Streitgenossen

Zu Unrecht zieht das OLG die Möglichkeit in Betracht, dass auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) ein Aktivprozess der Gesellschaft weiterhin von den Gesellschaftern "als GbR" geführt werden könne. Die damit wohl verbundene Vorstellung, die Gesellschafter könnten in Streitgenossenschaft auf das Gesamthandsvermögen bezogene Prozesse führen, trifft nicht (mehr) zu. Vielmehr ist in derartigen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich nur die rechtsfähige Gesellschaft die richtige Partei (BGH NJW-RR 2006, 42), sofern nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft – etwa im Wege der actio pro socio oder anderweitig als Prozessstandschafter – gerichtlich geltend machen können.

Keine gewillkürte Prozessstandschaft

Mangels hinreichend klarer Anhaltspunkte kann auch nicht angenommen werden, dass die Kläger – stillschweigend – in gewillkürter Prozessstandschaft Einwendungen der GbR geltend machen. Im Übrigen ist eine gewillkürte Prozessstandschaft bei einer Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH ZIP 2014, 118) Anderes gilt (nur) für die gesetzliche Prozessstandschaft des Miterben, der im Wege der Vollstreckungsgegenklage Nachlassansprüche gemäß § 2039 S. 1 BGB geltend macht (BGHZ 167, 150).

Vertreter und Vertretener unterscheiden

Aus Treu und Glauben kann entgegen der Ansicht des OLG eine Prozessführungsbefugnis der Kläger nicht hergeleitet werden. Die Kläger können die Klage als Vertretungsberechtigte namens der GbR erheben, sofern sie deren Gesellschafter sind. In einem solchen von der Gesellschaft geführten Rechtsstreit ist zwischen den dortigen Parteien die (Vor-)Frage zu klären...

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