Verfahrensrecht: Erinnerung nach § 766 nicht zielführend
Die Problematik der auch hier streitigen Konstellation liegt darin, dass der Wert der streitigen Gebühren und Auslagen nur sehr gering ist, so dass eine Erinnerung nach § 766 ZPO zwar zu einer Entscheidung des Amtsgerichtes, wegen der Wertgrenze von 200 EUR in § 793 i.V.m. § 567 ZPO aber nicht zu einer Beschwerdeentscheidung führen kann. Schon gar nicht ist der Weg zur weiteren Beschwerde zum OLG oder zur Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet.
Richtig ist es deshalb, im Wege der Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG vorzugehen. Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet danach das Amtsgericht, in dessen Bezirk der GV seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend anzuwenden. Zwar findet auch hier die Beschwerde grundsätzlich nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Anders als nach § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde allerdings auch dann zulässig, wenn sie das Amtsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
Hinweis
Die grundsätzliche Bedeutung ist immer dann anzunehmen, wenn eine höchstrichterliche oder einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Streitfrage noch nicht vorliegt und die Streitfrage in einer Vielzahl von Einzelfällen relevant werden kann. Auch wenn die Prüfung von Amts wegen durch das AG zu erfolgen hat, sollte hierauf ausdrücklich hingewiesen und die Zulassung der Beschwerde "beantragt" werden, wenn der Wert nicht über 200 EUR liegt.
Die Rechtsmittelkette
Aus der Zulassung der Beschwerde ergibt sich dann, dass das LG – wie hier – über die Streitfrage entscheiden kann und seinerseits nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulassen kann. Soweit das AG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat, ist dieser Weg eigentlich schon vorgezeichnet.
Hinweis
Der besondere Vorteil: Nach § 66 Abs. 8 GKG sind das Erinnerungs-, das Beschwerde- und das weitere Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Allerdings werden auch bei einem Obsiegen keine Kosten erstattet.
Entscheidung wirkt über den Fall hinaus
Die Entscheidung des OLG Stuttgart begründet im Zusammenhang mit den schon zuvor in diese Richtung zeigenden Entscheidungen des OLG Koblenz und des OLG Karlsruhe, dass Auslagen grundsätzlich nur dann zu erstatten sind, wenn auch eine gebührenpflichtige Tätigkeit vorliegt. Sie sind mithin aus dem Kontext zu betrachten. Im Einzelfall ist zwar eine andere Sicht denkbar, sie bedarf aber der besonderen Begründung. Wird eine Tätigkeit von Amts wegen vorgenommen, ist sie aber entweder mit anderen Gebühren schon abgedeckt oder erfolgt eben gerade nicht im ausschließlichen Interesse einer Partei. Wenn es aus diesem Grunde nicht angezeigt ist, ihr Gebühren aufzuerlegen, dann ist es nur konsequent, dies auch für die Auslagen so zu betrachten.
FoVo 3/2017, S. 50 - 53