Verzicht auf die Vermögensauskunft nicht mehr möglich
So klar, wie der BGH ausführt, dass bis zum 26.11.2016 ein Verzicht auf die Zuleitung der Vermögensauskunft zulässig war, so eindeutig spricht er jetzt in einem obiter dictum, d.h. in einem eigentlich für diesen Fall nicht relevanten Satz aus, dass ein Verzicht auf die Zuleitung nach dem inzwischen geltenden Recht unbeachtlich bleibt. Das ist zu bedauern, aber hinzunehmen. Mit einer Änderung dieser Bestimmung durch den Gesetzgeber kann sicher zeitnah nicht gerechnet werden.
Hinweis
Das BMJV beabsichtigt in dieser Legislaturperiode eine Überarbeitung des 8. Buches der ZPO, d.h. des Zwangsvollstreckungsrechtes. Diese soll allerdings erst in der nächsten Legislaturperiode abschließend beraten und dann verabschiedet werden, d.h. jedenfalls nach 2021.
Kosten-Nutzen-Verhältnis prüfen – Alternativen suchen
Der Gläubiger ist nun also gefordert, das Risiko zu bewerten, statt einer aktuellen Vermögensauskunft auf seinen Abnahmeantrag nach § 802c ZPO nur eine veraltete Vermögensauskunft nach § 802d ZPO zu erhalten. Dabei wird er auch abwägen müssen, wie weit ihm das Datum der Eintragung Hinweise auf das Abnahmedatum gibt. Anderenfalls muss er die Kosten der für ihn weitgehend nutzlosen Vermögensauskunft gegen Maßnahmen der Selbstermittlung etwa im telefonischen Kontakt rechnen. Für die Kosten einer Vermögensauskunft hat ein Mitarbeiter schon viel Zeit, um die Telefonnummer des Schuld ners zu ermitteln und nachfolgend mit diesem in Kontakt zutreten, um Informationen zu erhalten oder eine Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Auch Außendienste können dann – ohne Sperrfrist – günstiger sein.
Bedingter Antrag: Neue Rechtslage ist trist
Nichts anderes gilt für die von dem Gläubiger genutzte Möglichkeit des bedingten Antrages auf Abnahme einer Vermögensauskunft. Auch hier sieht der BGH eine – entschädigungslose – Inanspruchnahme des Gläubigers für die Allgemeinheit ab dem 26.11.2016, so dass ein bedingter Antrag seitdem nicht mehr möglich ist. Deshalb muss der Gläubiger auch hier abwägen, ob und inwieweit die Vermögensauskunft für ihn noch ein probates Mittel der Informationsbeschaffung ist.
Hinweis
Ein ersetzender hilfreicher Beitrag kann bei einem kooperierenden und trotzdem nicht zahlenden Schuldner sein, Auskunftsstellen von der Schweigepflicht entbinden zu lassen, um außergerichtlich Informationen über Arbeitgeber, Konto oder Pkw zu erhalten (vgl. hierzu FoVo 2013, 109 mit Muster; FoVo 2015, 139).
Fehlanzeige: Justiz als Dienstleister
Der Gesetzgeber hat bei der Reform der Sachaufklärung die im Schuldnerverzeichnis bis dahin enthaltene Angabe über den Termin der Abnahme der Vermögensauskunft gestrichen. Das Datum schien ihm nicht mehr erforderlich. Wie die vorliegende Entscheidung – wie schon die Parallelentscheidung (BGH FoVo 2016, 227) – zeigt, hat er selbst dafür gesorgt, dass die Angabe wieder erforderlich wird, weil die Justiz in Person des Gerichtsvollziehers diese Angabe nun nicht mehr machen muss. Die Folge ist für Gläubiger wie Schuldner fatal: Es werden unnötige Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt, die erhebliche Kosten verursachen, die der Gläubiger als Antragsschuldner vorfinanzieren und letztlich der Schuldner nach § 788 ZPO ohnehin tragen muss. Vor diesem Hintergrund wäre es hilfreich, wenn sich die Justiz, wenn sich die Gerichtsvollzieher als Dienstleister beider Vollstreckungsparteien zeigten und das Datum der Abnahme der letzten Vermögensauskunft – problemlos – abfragen und so unnötige Anträge vermeiden. Der Gesetzgeber sollte bei nächster Gelegenheit zumindest diese Problematik lösen, indem er das Datum der Abnahme der Vermögensauskunft wieder durch das Schuldnerverzeichnis transparent werden lässt.
FoVo 3/2018, S. 52 - 55