Der BGH folgt den Vorinstanzen
Das LG hat zutreffend angenommen, dass eine allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt und die Gerichtsvollzieherin deshalb mit Recht die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgelehnt hat.
Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO gelten nicht nur für Urteile, sondern auch für die im Streitfall maßgebliche Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen (§ 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Dem BGH fehlt die bestimmte Bezeichnung des Schuldners
Im Streitfall fehlt es in Bezug auf die Schuldner zu 1 an einer Bezeichnung, die eine hinreichend sichere Identifizierung der durch die einstweilige Verfügung betroffenen Personen ermöglicht.
Allerdings fehlt es nicht bereits deshalb an den Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, weil die Schuldner zu 1 in der einstweiligen Verfügung nicht mit ihrem Namen bezeichnet sind. Zwar kann nach dem Wortlaut von § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel als Schuldner namentlich bezeichnet ist. Trotz der Formenstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, genügt es jedoch, wenn durch eine Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Verfügungsverfahrens ist (BGHZ 156, 335; BGHZ 177, 12).
Auch durch Auslegung ist nichts zu ermitteln
Von diesen Grundsätzen ist das LG zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, die Schuldner zu 1 seien in der einstweiligen Verfügung nicht so klar bezeichnet, dass sie durch Auslegung des Titels zweifelsfrei identifiziert werden könnten. Es sei nicht sicher feststellbar, ob eine auf dem Gelände angetroffene Person zu der Gruppe der Schuldner zu 1 gehöre. Dass die Mitglieder des sogenannten Kulturkollektivs, die sich dauerhaft auf der Fläche aufhielten, nicht zeitweise Besuch von außenstehenden Personen erhielten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei nicht feststellbar, dass auf dem bezeichneten Grundstück nur 40 männliche und weibliche Personen anzutreffen seien, die sich als "Kulturkollektiv Arno-Nitzsche" bezeichneten und sich dort dauerhaft aufhielten. Es sei nicht klar, wie die Zugehörigkeit von anwesenden Personen zu einem "Kulturkollektiv" festgestellt und die Frage beantwortet werden könne, ob die angetroffenen Personen sich dort dauerhaft aufhielten. Damit sei durch die GV nicht sicher feststellbar, ob eine auf dem Gelände angetroffene Person zu der Gruppe der Schuldner zu 1 gehöre.
Hinweis
Der Gläubiger muss sich also überlegen, wie er die Identifizierung der Personen aus dem Titel heraus sicherstellen kann. Es käme insoweit in Betracht, die sich auf dem Grundstück befindlichen Personen zu fotografieren und das Foto zum Gegenstand von Rubrum und Antrag zu machen, wenn nicht eine Identifizierung durch Dritte möglich ist.
BGH: Maßstäbe sind nicht zu streng
Entgegen der Ansicht des Gläubigers hat das LG keinen zu strengen rechtlichen Maßstab an die Schuldnerbezeichnung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO angelegt.
Dem aus § 750 Abs. 1 ZPO folgenden Erfordernis einer sicheren Identifizierbarkeit des Vollstreckungsschuldners kommt rechtssystematisch eine zentrale Bedeutung zu. Durch diese Vollstreckungsvoraussetzung wird der für das Zivilprozessrecht kennzeichnende Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gesichert, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat. Die Regelung über die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien in § 750 Abs. 1 ZPO sichert die für die Funktions- und Verantwortungsteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan notwendige Formalisierung der Vollstreckungsvoraussetzungen, indem es dem Vollstreckungsorgan ermöglicht, die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen.
§ 750 ZPO ist keine reine Formalität
§ 750 Abs. 1 ZPO sichert zudem nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität. Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird. Damit wird verhindert, dass durch staatlichen Zwang in grundrechtlich geschützte Rechte Unbeteiligter eingegriffen wird.
Sonderfall der Hausbesetzung?
Der Gläubiger macht geltend, das Beharren des LG auf streng formalen Kriterien im Vollstreckungstitel werde dem Phänomen der illegalen Hausbesetzungen bei gleichzeitiger vorsätzlicher Verschleierung der Identität der Besetzer nicht gerecht. Der...