EV-Antrag aufgrund eines eingetragenen Haftbefehls

Der GL hat aufgrund einer titulierten Forderung einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung damit begründet, es lägen mehrere Haftbefehle gegen den SU vor. Der GV hat die Vollstreckungsunterlagen zurückgesendet und den Auftrag abgelehnt, da keine Unpfändbarkeitsbescheinigung vorliege. Hiergegen wendet sich der GL mit seiner Erinnerung nach § 766, die das AG mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO seien nicht nachgewiesen.

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