Wortlaut der Norm ist eindeutig: HB reicht
Der GV ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Bereits der eindeutige Wortlaut in § 185a Abs. 2 GVGA weist darauf hin, dass der GL die Voraussetzung nach § 807 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO auch durch einen Hinweis auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den SU im Schuldnerverzeichnis glaubhaft machen kann. Nach der vorbenannten Regel kann die Glaubhaftmachung durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 63 (Anhalt für einen fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung), die Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder eines Vollstreckungsprotokolls in einer anderen Sache, durch Hinweise auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis sowie eine Versicherung des GL an Eides statt vor einem Gericht erfolgen. Erforderlich ist allerdings, dass im Regelfall seit der Eintragung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 185a Abs. 2b S. 2, Abs. 2a S. 3, 4 GVGA). Der GV entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters, über den Beweiswert der Unterlagen. Die GVGA soll dem GV das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Die Beachtung der Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers (§ 1 GVGA).
GVGA gibt für die Praxis den Weg vor
Bereits im Beschl. v. 21.11.2003 (JurBüro 2004, 157) hat das LG daraus gefolgert, dass die seit Juli 2003 geltende Fassung der GVGA Klarheit schafft auch hinsichtlich der teilweise voneinander abweichenden Bewertungen der Gerichte zur Frage des Nachweises der Aussichtslosigkeit eines – weiteren – Vollstreckungsversuches durch im Schuldnerverzeichnis eingetragene Haftbefehle. Der Wortlaut in § 185a Abs. 2 GVGA lässt den Hinweis auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis als Mittel zur Glaubhaftmachung ausreichen.
Haftbefehl belegt mangelnde Aussicht auf Vollstreckungserfolg
Der vom GL angeführte Haftbefehl lässt den Schluss auf eine nicht vollständige Befriedigung durch eine Pfändung zu. Eingetragene Haftbefehle sind ein starkes Indiz für erfolglose Pfändungsversuche, weil ein SU die Forderung nicht begleichen kann (AG Westerstede, 13.8.2010 – 95 M 5442/10). Auch ein wiederholtes Nichtantreffen lässt eine derartige Schlussfolgerung zu. Nur bei besonderen Sachlagen ist die Vermutung, dass eine vollständige Befriedigung nicht erlangt werden kann, erschüttert. Tatsachen für eine solche sind hier nicht ersichtlich.
Grund für den Haftbefehl ist unerheblich
Der Bewertung steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall nur ein früherer Haftbefehl vorlag und diesem zugrunde lag, dass der SU mehrfach nicht angetroffen worden war. Denn grundsätzlich reicht bereits eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, wonach gegen den SU bereits in einer anderen Sache Haft angeordnet wurde (LG Bremen JurBüro 2009, 551). Die Hintergründe der Haftanordnung sind für die Frage, ob eine vollständige Befriedigung nicht erlangt werden kann (§ 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), nicht erheblich, da auch ein mehrfaches Nichtantreffen des Schuldners seine Ursache in dem Ausweichen vor einem Pfändungsversuch haben kann. Ein SU hat auch in den Fällen, in denen der Haftbefehlseintrag nicht auf Vermögenslosigkeit basiert, den Rechtsschein gesetzt, dass eine Pfändung fruchtlos gewesen sein kann (AG Bremerhaven JurBüro 2006, 608). Ohne konkreten Vortrag des SU ist auch nicht davon auszugehen, dass sich seine Vermögenslage verbessert hat und er in der Lage ist, die Forderung des GL zu begleichen.