Neues Instrument der Vermögensermittlung
Als neues Instrument der Vermögensermittlung stellt der Gesetzgeber dem Gl seit dem Jahresbeginn mit § 802l ZPO die Möglichkeit zur Verfügung, über den GV Auskünfte zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis des SU bei den Trägern der Rentenversicherung, Informationen über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs beim Bundeszentralamt für Steuern und über ein vom SU gehaltenes Fahrzeug beim Kraftfahrtbundesamt einzuholen. Das neue Instrument steht neben der Vermögensauskunft des SU nach §§ 802c und d ZPO, dem Fragerecht des GV nach § 806a ZPO und den Auskunftssystemen der Forderungspfändung.
Vorteil: verifizierte Auskünfte und Kontrolle
Die Besonderheit dieses Instrumentes besteht darin, dass objektive Daten ermittelt werden. Unzureichende Angaben des SU in der Vermögensauskunft werden erkennbar. Manipulationsversuchen des SU, jedenfalls soweit es um die Angabe des Arbeitgebers, des Kontos und eines Kraftfahrzeuges geht, kann leichter entgegengetreten werden. Die Strafbarkeit nach § 156 StGB ist so leichter nachweisbar, was über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 156 StGB auch zivilrechtliche Vorteile mit sich bringt und zu einer erleichterten Zwangsvollstreckung (§ 850f ZPO) und einer erschwerten Restschuldbefreiung (§ 302 InsO) führt. Dies kann auch eine präventive Wirkung haben. Ist dem SU die objektive Kontrolle seiner Angaben bewusst, nachdem er vom GV und gegebenenfalls dem Gl hierauf hingewiesen wurde, kann allein dieser Umstand dazu führen, dass die Qualität der Vermögensauskunft steigt oder auch freiwillig brauchbare Selbstauskünfte erteilt werden. Diese Hoffnung hegt jedenfalls der Gesetzgeber. Der Gl sollte mit dem GV alle Anstrengungen unternehmen, damit dies dem SU bewusst wird.
Hinweis
Liegen die Voraussetzungen zur Einholung einer Vermögensauskunft Dritter vor, ohne dass der SU unmittelbar zuvor eine Vermögensauskunft abgeben sollte oder abgegeben hat, kann mit der isolierten Einholung der Auskünfte auch ein Überraschungseffekt verbunden sein.
Vermögensauskunft Dritter ist subsidiär
Der GV darf von seinen Auskunftsrechten gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrtbundesamt Gebrauch machen, wenn der SU
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entweder seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder |
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die sich aus dem VV ergebenden Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gl voraussichtlich nicht erwarten lassen. |
Insoweit sind die Auskunftsbefugnisse des GV gegenüber dem Verfahren über die Vermögensauskunft nachrangig.
Nicht alles muss selbst gemacht werden
§ 802l ZPO fordert allerdings nicht, dass der Nachweis durch ein VV zu führen ist, das auf Antrag des die Auskunftsbefugnisse des GV aktivierenden Gl eingeholt wurde. Vielmehr reicht auch das auf Antrag eines Dritten errichtete VV. Damit genügt es, dem GV nachzuweisen, dass der SU aufgrund der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Hinweis
Umstritten ist, wie zu verfahren ist, wenn das Offenbarungsverfahren vor dem 1.1.2013 durchgeführt wurde und hier ein Haftbefehl ergangen ist oder das vom GV beizuziehende bzw. vom Gl vorzulegende VV nicht ergiebig ist, um den antragstellenden Gl zu befriedigen. Das AG Osnabrück (FoVo 2013, 68, in diesem Heft) ist der Auffassung, dass in diesem Fall kein Auskunftsanspruch nach § 802l ZPO besteht. Dies verkennt den Schutzzweck der Norm, die Übergangsbestimmung des § 39 Nr. 5 EGZPO und auch die Möglichkeiten des alternativen Vorgehens des Gl (hierzu insgesamt die Besprechung der Entscheidung, FoVo 2013, 69).
Gleiches Ergebnis, nur teurer
Verlangen die GV dagegen zum Nachweis der Voraussetzungen die Vorlage des VV oder des Protokolls über die Nichtabgabe der Vermögensauskunft durch den SU, belastet dies die Gesamtkosten der Auskunftserteilung erheblich, da die Übermittlung des VV nach Nr. 261 KVGvKostG eine Gebühr in Höhe von 25 EUR statt zuvor 15 EUR auslöst. Der Entwurf für ein 2. KostRModG sieht sogar eine weitere Erhöhung auf 33 EUR und damit mehr als eine Verdoppelung der bisherigen Kosten vor.
Hinweis
Es muss dann eine Kosten/Nutzen-Abwägung im Einzelfall stattfinden und abgewogen werden, ob andere Alternativen kostengünstiger die gleiche Information liefern können oder für den gleichen finanziellen Aufwand ein Mehr bieten. Hier bieten sich zumindest vor der Beauftragung des GV der Einsatz des Callcenters und in einer weiteren Eskalationsstufe des Außendienstes mit Ermittlungen beim SU, aber auch in dessen Umfeld an.
"Dürfen" begründet kein Ermessen
§ 802l ZPO spricht davon, dass der GV die Auskünfte erheben "darf". Diese Formulierung bedeutet allerdings nicht, dass dem GV bezüglich der Ausführung ein Ermessen zukommt. Es wird vielmehr nur klargestellt, dass der GV datenschutzrechtlich berechtigt ist, die Daten zu erheben und an den Gl weiterzugeben. Der Gesetzgeber formuliert dementsprechend (BT-Drucks 16/10069, S. 32): "Sind die V...