AG entwertet Informa­tionsmöglichkeit

Die Entscheidung des AG schafft für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine weitere Hürde und entwertet das Instrument als Beitrag für eine erweiterte Informationsermittlung durch den Gl.

AG verkennt Schutz­bedürfnis des SU

Die Entscheidung verkennt das Schutzbedürfnis des SU. Da der SU nach § 802c ZPO grundsätzlich über sein gesamtes Vermögen Auskunft zu geben hat – nicht anders als nach § 807 ZPO a.F. –, ist er nicht schutzwürdig, wenn er dem Gl ein Arbeitsverhältnis, ein Konto oder einen Pkw verschwiegen hat. Nichts anderes gilt, wenn er erst nach der Abgabe des früheren VV ein Arbeitsverhältnis begründet, ein Konto eröffnet oder einen Pkw erworben hätte. In diesem Fall wäre er nach § 802d ZPO ohnehin verpflichtet, vor Ablauf der Zweijahresfrist ein neues VV abzugeben.

AG verkennt Stellung von § 802l ZPO

Das AG verkennt weiter die systematische Stellung von § 802l ZPO. Das Auskunftsrecht ist in § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO als eine eigenständige Regelungsbefugnis des GV ausgestaltet. Zwar soll das Auskunftsrecht nach § 802l ZPO hinter der Selbstauskunft des SU nach §§ 802c und 802d ZPO zurücktreten. Hierbei muss es sich aber nicht notwendig um eine von dem antragstellenden Gl zuvor eingeholte Vermögensauskunft handeln. Da der Haftbefehl nach altem Recht der Eintragung des SU ins Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleichsteht und ein altes VV darauf geprüft werden kann, ob es eine vollständige Befriedigung des antragstellenden Gl erlaubt, gibt es keinen Grund, die Einholung der Auskunft auf dieser Grundlage zu verweigern.

AG übersieht die Über­gangsbestimmung

Das AG setzt sich nicht mit § 39 Nr. 5 EGZPO auseinander. Danach steht eine Eintragung im alten Schuldnerverzeichnis einer Eintragung im neuen Schuldnerverzeichnis gleich, wenn eine Norm auf die Eintragung im neuen Verzeichnis abstellt oder diese voraussetzt. Die nach § 802l ZPO zu beachtenden Voraussetzungen des Auskunftsrechtes können – soweit ersichtlich nach einhelliger Meinung – auch durch den Verweis auf das Schuldnerverzeichnis geführt werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, in Anwendung dieser Übergangsbestimmung in Altfällen des Offenbarungsverfahrens § 802l ZPO zur Anwendung zu bringen. Alles andere führt dazu, dass die Vorschrift für die ersten zwei Jahre ihrer Existenz weitgehend leerlaufen wird oder das Verfahren für den Gl erheblich verteuert.

So können Sie vorgehen

Dass die Entscheidung des AG nicht überzeugen kann, ergibt sich auch aus einer anderen Überlegung. Der Gl hätte eine neue Vermögensauskunft beantragen können. Dies wäre ihm nach § 802d ZPO verweigert worden, weil die Sperrfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen war. Daraufhin wäre ihm dann das alte VV von 2011 übermittelt worden. Genau dies hätte zugleich die von Amts wegen vorzunehmende Eintragung des SU im Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO bewirkt, wenn das VV nicht ergiebig war. Auf dieser Grundlage hätte dann der Antrag nach § 802l ZPO gestellt werden können. Die Folge: Für den SU und den vorleistungspflichtigen Gl hätte sich das Gesamtverfahren um die Kosten für die Übermittlung der Vermögensauskunft von 25 EUR nebst Auslagen verteuert und der SU wäre mehrere Jahre länger im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen.

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