§ 903 ZPO ist weggefallen

Die von der GV zur Begründung herangezogene Sperrwirkung des § 903 ZPO greift nicht ein, da diese Vorschrift seit dem 1.1.2013 weggefallen ist. Die in § 39 Abs. 1 EGZPO geregelte Ausnahme greift nicht ein, da ersichtlich kein Altauftrag vorliegt.

Bei Neuanträgen: Sperrfrist zwei Jahre

Die Sperrfrist beträgt nach geltendem Recht ab 1.1.2013 nur noch zwei Jahre. Diese Frist ist vorliegend abgelaufen. Die ebenfalls vertretbare andere Ansicht – drei Jahre Sperrwirkung – geht von der Fortgeltung des § 903 ZPO aus. § 903 ZPO würde damit zu einer Schutzfrist zugunsten des SU, die ab dem 1.1.2013 weiter Geltung beanspruchen müsste. Dem widerspricht aber das Leitbild des § 39 Abs. 1 EGZPO, wonach für alle Aufträge ab dem 1.1.2013 das neue Recht gelten soll. Ausgehend von dieser Überlegung regelt § 802d ZPO die Voraussetzungen für die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft.

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