In der Sache richtig entschieden

Das AG Memmingen hat in der Sache richtig entschieden, dabei aber – wie so viele GV auch – übersehen, dass der vorliegende Fall ausdrücklich in § 39 Nr. 4 EGZPO geregelt ist. Danach steht die frühere Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gleich.

Entsprechend haben schon das AG Dresden (FoVo 2013, 49) und auch das AG Osnabrück geurteilt (FoVo 2013, 68, in diesem Heft).

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