Anspruchsgrundlage: § 760 ZPO

Der Anspruch der Gläubigerin als Verfahrensbeteiligte auf Erteilung von Abschriften aus der Akte der Gerichtsvollzieherin ergibt sich aus § 760 ZPO. Danach ist den am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten auf Verlangen Einsicht in die Akte des Gerichtsvollziehers zu gestatten bzw. sind diesen Abschriften einzelner Schriftstücke zu erteilen. Es bleibt der Gläubigerin überlassen, welche Kenntnis sie sich – gebührenpflichtig – über das hinaus verschaffen will, was ihr durch den Gerichtsvollzieher bereits mitgeteilt wurde; insoweit dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch die Gläubigerin und der Offenlegung aller in einem Verfahren entstandenen Schriftstücke (BGH NJW-RR 2004, 788 = InVo 2004, 382).

Schwärzungen sind nicht statthaft

Nachdem die gegenständliche Auskunft des Rentenversicherungsträgers und des Kraftfahrtbundesamtes keine Daten über den Schuldner enthalten, außer dass dessen Anschrift/Aufenthalt unbekannt sei, sind Schwärzungen bei Erteilung der Abschriften im vorliegenden Fall nicht veranlasst. Hierauf war im Tenor angesichts der Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin klarstellend hinzuweisen. Der Gläubigerin kann nicht verwehrt werden, die Tätigkeit der Gerichtsvollzieherin zu überprüfen. Dass der Gläubigerin im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechtes die angefragten Stellen zur Kenntnis gelangen, ist nicht zu beanstanden, anderenfalls würde die Kontrollfunktion der Akteneinsicht ins Leere laufen.

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