Wem dient der ­Gerichtsvollzieher?

Es ist immer wieder verwunderlich, mit welcher Beharrlichkeit sich GV dem berechtigten Informationsbedürfnis eines Gläubigers entziehen. Für jede der vier einzuholenden Auskünfte nach § 755 ZPO erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 13 EUR nach Nr. 440 KV GvKostG. Hinzu kommt die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG mit der Mindestgebühr von 3 EUR. Letztlich hat der Gläubiger die Auslagen der externen Auskunftsstellen zu tragen, so dass sich die beauftragte Auskunft zwischen 80 und 100 EUR bewegt. Dass der GV dem Gläubiger dafür die Übersendung von vier Kopien verweigert, ist schon beachtlich und trägt zu dem allgemeinen Bild der Gläubiger bei, dass die GV nicht (auch) dem Gläubiger dienen.

Andere Informationsquellen nutzen

Die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist für den Gläubiger insgesamt sehr kostenintensiv ausgestaltet worden. Er muss deshalb zuvor andere Alternativen prüfen:

Nicht selten weiß der Nachbar, der ehemalige Vermieter oder der Hausmeister, wohin der Schuldner verzogen ist. Über das Internet lassen sich die Telefonnummern eines Bewohners eines Hauses leicht ermitteln, über den Bewohner dann der Hausmeister und der Vermieter. Letzterer hat allein wegen der noch erforderlichen Nebenkostenabrechnung eine neue Adresse.
Wenn der Schuldner seiner Meldepflicht bewusst nicht genügt, melden sich nicht selten zumindest der Ehegatte und/oder die Kinder um. Über eine erweiterte Melderegisterauskunft oder eine Einsicht in das Personenstandsregister (§§ 61, 62 PStG) können diese ermittelt werden. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage kann der Gläubiger hier selbst veranlassen.
Auf Adressermittlung spezialisierte Unternehmen wie etwa regis24, deltavista, arvato infoscore oder riser, können auf angereicherte Datenbanken aus Wirtschafts- und Inkassovorgängen zugreifen, die auch Adressermittlungen anderer Gläubiger nachweisen.
Bundesweite Außendienste (www.iadb-online, www.altor-group.com, www.eos.de) bieten Adressermittlungen vor Ort für weniger als 50 EUR an.

FoVo 4/2014, S. 79 - 80

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