Keine gewillkürte Prozessstandschaft in der Vollstreckung
Der BGH sieht anders als das OLG prozessuale Probleme. Das OLG hat verkannt, dass die Vollstreckungsabwehrklage insoweit, wie der Kläger die Einstellung der Zwangsvollstreckung zugunsten seiner Ehefrau erstrebt, mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig ist. Eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der wie hier ausschließlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpft wird, kann nur vom Vollstreckungsschuldner selbst erhoben werden. Eine gewillkürte Prozessstandschaft findet nicht statt. Sie wird auch durch die Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, nicht statthaft, weil Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung ist, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht.
Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten
Soweit das OLG der den Kläger selbst betreffenden Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben hat, hat es bei der Prüfung einer dem Kläger aus § 242 BGB zustehenden Einrede die Anforderungen an eine vorvertragliche Aufklärung durch die Beklagte überspannt.
Was man vom Kreditinstitut erwarten darf
Im Ausgangspunkt muss eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen über die Risiken des finanzierten Geschäfts nur unter ganz besonderen Voraussetzungen aufklären, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben, und sich nur ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben können, wenn etwa die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
Einen solchen Wissensvorsprung hat der BGH aufgrund der Feststellungen des OLG im konkreten Fall aber nicht erkennen können. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann
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von einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das den Schluss auf das – für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB unerlässliche – subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers zulässt, erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH WM 2008, 967; BGH WM 1997, 1155). |
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wenn kein besonders grobes, sondern nur ein auffälliges Missverhältnis besteht, die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nur in Betracht kommen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilung begründen (BGH WM 2013, 1556). |
Diese zweite Konstellation hat das OLG, das ein auffälliges, aber kein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung festgestellt hat, zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht.
Kriterien
Solche weiteren Umstände hat der BGH verneint:
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Dass der Kläger den Kaufpreis voll finanziert, macht den Kaufvertrag nicht sittenwidrig (BGH NJW 2004, 2671). |
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Wertermittlung im EigeninteresseDas gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte die Finanzierung von einer Wertermittlung des Wohnungseigentums abhängig gemacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats prüfen Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht im Interesse des Kunden (BGH WM 2010, 1448). |
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Positive Erkenntnis erforderlichEine kreditgebende Bank ist unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs zur Aufklärung über eine sittenwidrige Überteuerung nur verpflichtet, wenn sie von ihr positive Kenntnis hat. Die sittenwidrige Überteuerung führt auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht zu der widerleglichen Vermutung, die Bank habe von ihr gewusst (BGH WM 2010, 1448). |
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Sich aufdrängende SittenwidrigkeitNur ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der sittenwidrigen Überteuerung der positiven Kenntnis gleich, wenn sie sich, was vom Kunden darzulegen und zu beweisen ist, einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste. |
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Weitere VertragsbestimmungenÜber das Wertverhältnis hinausgehende nachteilige rechtliche Bedingungen des Kaufvertrages, die zusammen mit einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu § 138 Abs. 1 BGB führen, sind nicht festgestellt. |
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Objektiver Wert entscheidendDarauf, ob der Verkäufer das Wohnungseigentum zuvor zu einem Preis erworben hatte, der noch unter dem vom OLG angenommenen Verkehrswert lag, kommt es nicht an, weil für die Bestimmung des Missverhältnisses allein die objektiven Wertverhältnisse den Ausschlag geben. |
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Ungünstiges Verhältnis nicht ... |