Amts- oder Parteizustellung?

Der zuständige GV hat zu Recht die Zustellungskosten der Eintragungsanordnung der Gläubigerin berechnet. Nach § 882c II ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner zuzustellen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie auch aus der Gesetzesbegründung, ergibt sich, dass es sich vorliegend um eine Parteizustellung handelt.

Parteizustellung wird behauptet, aber nicht begründet

Dies ergibt sich auch aus der Kommentierung im Zöller, 30. Aufl. 2014, der hierzu Folgendes ausführt: "III) Die Eintragungsanordnung ist schriftl. abzufassen oder in das Protokoll aufzunehmen (§ 763) und kurz zu begründen (Abs. 2 S. 1; kann formularmäßig erfolgen). Sie hat die in § 882b II und III genannten Daten zu enthalten (dient der sicheren Identifizierung des Schuldners; Abs. 3 S. 2). Deren Ermittlung obliegt dem GV (BT-Drucks a.a.O. S. 38); erforderlichenfalls hat er sie selbst zu beschaffen (Abs. 3 S. 2). Dem Schuldner. ist sie im Parteibetrieb (wie § 802f Rn 6) zuzustellen, wenn sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (Abs. 2 S. 2). Zugleich mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung ist der Schuldner über den Widerspruch und den Antrag, die Eintragung einstweilen auszusetzen, als Rechtsbehelf zu belehren (§ 882d Abs. 3 S. 1)."

Parallelität zu § 802f ZPO

Zu § 802f Rn 6 führt Zöller Folgendes aus: "IV) Zustellung und Mitteilungen (Abs. 4). Zuzustellen sind dem Schuldner, auch wenn er einen Prozessbevollmächtigten hat, die Zahlungsaufforderung und Ladungen sowie die Belehrungen nach Abs. 1–3 (Abs. 4 S. 1). Die Zustellungen erfolgen im Parteibetrieb (§§ 191 ff.; BT-Drucks 16/10069 S. 27); der GV kann sie selbst ausführen (§ 193), nach pflichtgemäßem Ermessen kann (nicht: muss) er mit der Ausführung aber auch die Post beauftragen (§ 194). Ersatzzustellung ist zulässig. Eine Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners erfolgt nicht. Dem Gläubiger (seinem Prozessbevollmächtigten) wird die Terminsbestimmung ohne besondere Form (§ 357 Abs. 2) mitgeteilt (Abs. 4 S. 2). Sie muss ihm so rechtzeitig zugehen, dass er noch erscheinen oder einen Vertreter entsenden kann (BT-Drucks a.a.O.). Persönlich zuzustellen ist auch dem auskunftspflichtigen (gesetzlichen) Vertreter eines prozessunfähigen Schuldners (s. § 802c Rn 6 ff.); ihm ist keine an den Vertretenen (z.B. den Minderjährigen, die GmbH usw.) gerichtete Ladung zuzustellen. Zahlungsaufforderung und Belehrungen usw. sind ihm ebenso selbst zuzustellen. Ersatzzustellung ist auch hier möglich (LG Berlin Rpfleger 78, 30 mit Einzelheiten); sie kann in der Wohnung des Vertretenen, ebenso aber auch in Geschäftsräumen erfolgen (s. § 178 Rn 2; so auch Coenen, DGVZ 2004, 69, 71)."

Ist die andere Ansicht "abwegig"?

Dieser Rechtsansicht schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Die Rechtsansicht der Gläubigerin, es handele sich bei den Zustellungskosten der Mitteilung der Eintragungsanordnung an den Schuldner um Büroauslagen des Gerichtsvollziehers bzw. um Kosten, die die Staatskasse zu tragen habe, ist unzutreffend und abzulehnen. Wäre die Auffassung der Gläubigerin zutreffend, dann hätte der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass solche Zustellungskosten letztlich der Steuerzahler und damit die Allgemeinheit bzw. der Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen habe, was völlig abwegig ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?