Haftbefehlsantrag erst nach rund einem Jahr

Für den 20.8.2013 wurde Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt. Zu diesem Termin war der Schuldner unentschuldigt nicht erschienen. Mit Schreiben vom 1.8.2014, eingegangen am 13.8.2014, stellte die Gläubigerin Haftbefehlsantrag nach § 802g Abs. 2 ZPO. Mit Beschl. v. 10.9.2014 wurde der Haftbefehlsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das AG aus den nachfolgenden Gründen nicht abgeholfen hat.

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