Was tun nach der Nichtabnahme?

Der Gläubiger muss sich zunächst fragen, ob er überhaupt einen Haftbefehl beantragen will, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft durch Nichterscheinen oder eine grundlose Verweigerung vereitelt. Erscheint der Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht, kann es der Gläubiger zunächst dabei belassen. Der Schuldner wird nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dies eröffnet unter den weiteren Voraussetzungen des § 802l ZPO die Möglichkeit, die Vermögensauskunft Dritter einzuholen.

 

Hinweis

Hier muss im Einzelfall – etwa anhand von Scores i.S.d. § 28b BDSG oder von sonstigen Daten zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation in Vergangenheit und Gegenwart – geprüft werden, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft bewusst verweigert, um zugriffsfähiges Vermögen nicht angeben zu müssen. So kann er auf diese Weise bemüht sein, die Frist für eine Anfechtung nach §§ 3 ff. AnfG verstreichen zu lassen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um die Gegenstände und Forderungen dem Zugriff des Gläubigers oder der Gläubiger zu entziehen. In diesem Fall empfiehlt es sich, in der nachfolgend beschriebenen Weise durch Beantragung eines Haftbefehls die Abgabe der Vermögensauskunft zeitnah zu erzwingen. Ist dagegen zu besorgen, dass dem Schuldner angesichts seiner Situation ohnehin alles gleichgültig ist, so sollte das teure Verfahren zur Erlangung und Vollstreckung eines Haftbefehls vermieden werden.

Entscheidung überzeugt nicht

Im Übrigen überzeugt die Entscheidung nicht. Der Schuldner wird nach § 802f Abs. 3 ZPO ausdrücklich darüber belehrt, dass ihm nach der Nichtabgabe der Vermögensauskunft die Verhaftung droht. Er ist also nicht ahnungslos, sondern muss damit rechnen und hat hinreichende Optionen, dem zu entgehen:

Er kann die Vermögensauskunft jederzeit, auch noch unmittelbar vor der Verhaftung, abgeben und so einer Verhaftung entgehen.
Er kann selbstverständlich auch jederzeit die Vollstreckungsforderung begleichen, gerade für den vom Amtsgericht angeführten Fall, dass er später neues Vermögen erwirbt.
Letztlich kann der Schuldner jederzeit mit dem Gläubiger eine gütliche Erledigung der Angelegenheit suchen, etwa, wenn er vorübergehend keine Zahlungen oder nur Ratenzahlungen leisten kann.
Bestreitet der Schuldner seine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft, kann er dem mit dem Rechtsmittel der Erinnerung entgegentreten.

Verfassungsrechte des Gläubigers vernachlässigt

Vor diesem Hintergrund vernachlässigt das Amtsgericht gerade das verfassungsrechtlich dominante Eigentumsrecht des Gläubigers, das jedenfalls nicht hinter die Handlungsoptionen des Schuldners zurücktreten muss. Das AG stellt sich auch gegen die sonstige Rechtsprechung, wenn es die Dispositionsbefugnis des Gläubigers in Frage stellt. Nach der Rechtsprechung ist nämlich der Gläubiger Herr des Vollstreckungsverfahrens und bestimmt Beginn, Art und Ende der Zwangsvollstreckung.

FoVo 4/2015, S. 77 - 80

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