Schuldner in die Sicherheitsleistung zwingen

Es entspricht heute dem Standard, dass Urteile gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können. Aus Sicht des Gläubigers empfiehlt es sich, den Schuldner in die Stellung der Sicherheitsleistung zu zwingen, wenn die Entscheidung nicht alsbald rechtskräftig wird, da er ansonsten das Liquiditäts- und Insolvenzrisiko des Schuldners trägt. Hat der Schuldner Schwierigkeiten, die Sicherheitsleistung zu erbringen, kann dies zugleich ein Beitrag sein, um eine gütliche Erledigung unter tatsächlicher, zumindest teilweiser Befriedigung des Gläubigers zu erreichen.

Kostenfestsetzung vorantreiben

Der BGH will offensichtlich die Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Sicherheitsleistung nur dann berücksichtigt sehen, wenn sie auch schon festgesetzt wurden. Es empfiehlt sich deshalb, unmittelbar nach der Bekanntgabe der Entscheidung einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Der verbreiteten Praxis, dass die Beschlussfassung hierüber bis zur abschließenden Entscheidung über ein Rechtsmittel zurückgestellt wird, muss dann entgegengetreten und widersprochen werden. Der Verweis auf die vorliegende Entscheidung kann dabei tunlich sein.

Nachrechnen kann lohnen

Wie die Entscheidung des BGH zeigt, ist es zwingend erforderlich, dass der Rechtsdienstleister die Höhe der vom Schuldner geleisteten Sicherheit überprüft und eine zu geringe Leistung zurückweist bzw. sich von dieser nicht davon abhalten lässt, weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Anderenfalls droht ein partieller Ausfall des Gläubigers, für den der Rechtsdienstleister ohne eine solche Prüfung ggf. einstehen muss.

FoVo 4/2015, S. 72 - 74

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