Monierungen vermeiden
Ein schneller Vollstreckungszugriff setzt voraus, dass der Vollstreckungsauftrag ohne Monierungen bleibt und deshalb schnell bearbeitet werden kann. Anderenfalls droht nach § 804 Abs. 3 ZPO ein Rangverlust und damit die Einbuße einer Option zum Forderungsausgleich. Um solche Monierungen zu vermeiden, muss auch darauf geachtet werden, dass dem Vollstreckungsauftrag die Vollstreckungsunterlagen vollständig beigefügt werden.
Titel, Klausel, Zustellung
Nach § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorliegt und der Titel dem Schuldner bereits zugestellt wurde. Schon daraus ergibt sich, was dem Vollstreckungsorgan vorzulegen ist.
Bei der Beauftragung des Vollstreckungsorgans ist diesem zunächst die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels zu übergeben (s. auch § 754 ZPO für den Gerichtsvollzieher). Der Gläubiger erhält – allerdings nur auf Antrag – eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels nach § 317 Abs. 2 ZPO.
Klausel
Dabei umfasst die vollstreckbare Ausfertigung neben einer aus Rubrum, Beschlussformel und Tenor bestehenden Kopie des Titels mit Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und Gerichtssiegel zugleich die einfache Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO.
Hinweis
Soweit erforderlich kann der Gläubiger auf Antrag nach § 733 ZPO weitere vollstreckbare Ausfertigungen erhalten.
Zustellungsnachweis
Nachzuweisen ist sodann, dass dem Schuldner der zugrunde liegende Titel zugestellt wurde. Dafür bedarf es einer Zustellbescheinigung, die dem Gläubiger auf Antrag nach § 169 ZPO vom zustellenden Gericht erteilt wird. Einfacher geht es beim Vollstreckungsbescheid, der diese Angabe im Kopf bereits von Amts wegen enthält.
Forderungsaufstellung
Dem Vollstreckungsauftrag muss (AG Eschwege DGVZ 2005, 186) dann eine Forderungsaufstellung beigefügt sein, aus der die Vollstreckungsforderung entsprechend der Verrechnungsvorschrift in §§ 366, 367 BGB nach Hauptforderung, Kosten, Zinsen zur Hauptforderung, Prozesskosten, Zinsen zu den Prozesskosten und den Vollstreckungskosten aufgeführt ist (vgl. zu den Anforderungen auch LG Kassel DGVZ 2008, 46). Dies gilt allerdings nur, soweit sich die Forderungsaufstellung nicht in einem verbindlichen Vollstreckungsauftrag nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung umfassend und eindeutig darstellen lässt.
Hinweis
Gleichzeitig müssen bereits erfolgte Teilzahlungen in der Forderungsaufstellung enthalten und entsprechend verrechnet sein (LG Kassel DGVZ 2008, 46; LG Hagen DGVZ 1994, 91). Dies lässt sich insbesondere in den Forderungsaufstellungen der bisher verbindlichen Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung nicht darstellen. Soweit es sich bei der Vollstreckungsforderung um eine Forderung aus einem Verbraucherkredit handelt, hat die Verrechnung von Teilzahlungen nach § 497 Abs. 3 BGB, in der Langzeitüberwachung bei älteren Forderungen noch bis zum 1.1.2002 nach § 11 Abs. 3 VerbrKG zu erfolgen.
Vollmacht
Ein Rechtsanwalt muss schon nach § 88 Abs. 2 ZPO keine gesonderte Vollmacht für die Beauftragung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung vorlegen. Dies gilt erst recht, wenn er im Rubrum des Vollstreckungstitels aufgeführt ist (§ 81 ZPO). Demgegenüber müssen registrierte Inkassodienstleister und andere Bevollmächtigte grundsätzlich eine Vollmacht – im Original (AG Augsburg v. 4.6.2013, 1 M 4475/13; AG Hannover FoVo 2012, 159) – vorlegen.
Hinweis
Für die Praxis dürfte hier ein gewisses Augenmaß zu fordern sein. Gerade in Massenverfahren, erst recht wenn es um vergleichsweise geringe Forderungen geht, stellt es eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gläubigers dar, in jedem Einzelfall eine Originalvollmacht zu erteilen. Hier sollten Abschriften völlig ausreichen. Ein Original kann gefordert werden, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. Es ist in der Praxis nicht zu ersehen, dass regelmäßig Forderungen von nicht bevollmächtigten Personen geltend gemacht werden. Es wird anderenfalls ein unnötiger bürokratischer Aufwand betrieben, der auch im Hinblick auf Art. 14 und 19 Abs. 4 GG nicht gerechtfertigt ist. Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass dem Gesetzgeber wohl lediglich ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist, als er bei der Schaffung von § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht zugleich auch die registrierten Inkassounternehmen in § 88 ZPO aufgenommen hat. Dies wäre wohl auch nach Art. 3, 12 GG geboten.
Geldempfangsvollmacht
Bei Beauftragung durch einen Rechtsanwalt muss darauf geachtet werden, dass dieser nach § 81 ZPO nur berechtigt ist, die von dem Gegner oder der Staatskasse zu erstattenden Kosten in Empfang zu nehmen, da nur diese ihm regelmäßig persönlich zustehen. Insoweit würde der Gerichtsvollzieher aufgrund des gesetzlichen Inhalts der Vollmacht nach § 81 ZPO an den Rechtsanwalt nur die Prozesskosten nebst den hierauf entfallenden Zinsen und die Vollstreckungskosten auskehren und im Übrigen den Betrag hinterlegen. Für alle anderen Bevollmächtigten, einschl...