Leitsatz
Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "Sparkasse … , Straße, PLZ und Ort" ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans.
BGH, 2.12.2015 – VII ZB 36/13
1 I. Der Fall
PfÜB: Kreditinstitut als Drittschuldner ohne Vertretungsorgan angegeben
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Sie hat beim Vollstreckungsgericht beantragt, gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wegen einer Forderung in Höhe von 5.403,90 EUR zu erlassen. Wegen dieses Anspruches soll die angebliche Forderung des Schuldners gegen die in Baden-Württemberg ansässige "Sparkasse … , … straße … , PLZ und Ort" gepfändet werden. Weder das zur Vertretung berechtigte Organ noch ein Mitglied dieses Organs wurden angegeben.
Vollstreckungsgericht verweigert Erlass
Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bezeichnung der Drittschuldnerin reiche nicht aus. Erforderlich sei die Angabe eines gesetzlichen Vertreters bzw. eines Vertretungsorgans. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Dagegen wendet sie sich mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde.
2 II. Die Entscheidung
BGH folgt LG nicht
Die Auffassungen des LG, der Pfändungsantrag enthalte keine hinreichende Bezeichnung der Drittschuldnerin und eine Zustellung des Pfändungsbeschlusses könne an die Drittschuldnerin nicht erfolgen, sind von Rechtsirrtümern beeinflusst.
Die Anforderungen an die Drittschuldnerbezeichnung
Für die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ist die eindeutige Bezeichnung des Drittschuldners notwendig, um für die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten und den Rechtsverkehr klarzustellen, welches Recht Gegenstand der Pfändung ist. Es muss deshalb aus dem Pfändungsbeschluss zweifelsfrei ersichtlich sein, gegen wen dem Schuldner die gepfändete Forderung zusteht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 425; BGH WM 1987, 1311; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn 20). Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Gläubigerin, der die Drittschuldnerin als "Sparkasse …" bezeichnet.
Rechtsform der Sparkasse unerheblich
Soweit das LG meint, diese Bezeichnung sei unzureichend, weil die Rechtsform der "Sparkasse Schwarzwald-Baar" nicht mitgeteilt werde, ist das unzutreffend. Nach dem Sparkassengesetz (SpG) für Baden-Württemberg sind Sparkassen in Baden-Württemberg rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 SpG/BW). Es ergibt sich damit aus dem Gesetz, dass die Drittschuldnerin als Sparkasse Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Die Bezeichnung "Sparkasse" ist deshalb in Baden-Württemberg die Bezeichnung für eine Rechtsform, ohne dass es eines Zusatzes bedürfte.
Vertretungsorgane müssen nicht angegeben werden
Ebenso wenig ist es für die hinreichende Bezeichnung der Drittschuldnerin erforderlich, die zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben, da diese für die Identität einer (juristischen) Person unerheblich sind. Die Angabe des zur Vertretung berechtigten Organs der Drittschuldnerin und die Bezeichnung der zur Vertretung berechtigten Mitglieder des Organs sind auch nicht erforderlich, um mit der vom Gläubiger zu veranlassenden Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerin die Pfändung zu bewirken (§ 829 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Gesetzlicher Vertreter ergibt sich aus dem Gesetz
Nach §§ 191, 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Zustellungsurkunde die Bezeichnung der Person enthalten, an die zugestellt werden soll. Bei einer juristischen Person wie der Drittschuldnerin ist das ihr gesetzlicher Vertreter. Das ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1, 2 SpG/BW der Vorstand für die Geschäfte der Sparkasse. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es aber, wenn bei einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person in deren Geschäftslokal ausschließlich die Gesellschaft in der Zustellungsurkunde bezeichnet wird. Es bedarf weder einer Bezeichnung des zur Vertretung berechtigten Organs noch der Mitglieder des Organs (BGHZ 134, 343; BGHZ 107, 297; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rn 5).
3 Der Praxistipp
Schwierigkeiten des Gläubigers bei der Drittschuldnerbezeichnung
Für den Gläubiger ist es in der Praxis regelmäßig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, den Drittschuldner hinreichend präzise zu bezeichnen. Es mangelt nämlich regelmäßig an den entsprechend genauen Angaben des Schuldners in Selbstauskünften oder auch im Vermögensverzeichnis. Wäre der Gläubiger nun noch gezwungen, jeweils die Vertretungsorgane zu ermitteln und konkret, möglicherweise auch noch namentlich, zu bezeichnen, würde dies die Vollstreckung weiter beeinträchtigen. Der BGH befreit nun von dieser Last.
Entscheidung ist auf juristische Personen des Privatrechts übertragbar
Die Entscheidung des BGH beschränkt sich weder auf Anstalten des öffentlichen Rechtes in Baden-Württemberg noch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch in...