Zum 1.4.2016 ist es nun soweit: Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher hat nach § 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) eine verbindliche Form erhalten. FoVo hat hierüber schon ausführlich berichtet:
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Eine Übersicht zur gesamten GVFV finden Sie in FoVo 2015, 141–151. Hier wird insbesondere erläutert, wann es des Formulars nicht bedarf (reine Zustellungsaufträge und öffentlich-rechtliche Forderungen) und wie Module verdoppelt und erweitert werden können, um den eigenen Belangen Rechnung tragen zu können. |
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Als Standardantrag hat sich in der Praxis die Kombination aus gütlicher Erledigung und Vermögensauskunft herauskristallisiert. Einen entsprechenden Musterantrag finden Sie in FoVo 2015, 186 als Arbeitshilfe. |
Informationsmanagement zeigt zugriffsfähige Gegenstände
Bevor eine Forderung notleidend wird, hat der Gläubiger vielfach persönlichen Kontakt mit dem Schuldner. Das versetzt ihn möglicherweise in die Lage, Auskunft über Einkommen und Vermögen des Schuldners, insbesondere aber auch über zugriffsfähige körperliche Sachen zu geben. So kann der Gläubiger den Schuldner mit einem Pkw oder einem Motorrad gesehen haben oder aber Kenntnis davon haben, dass er über einen Laptop/Computer oder auch eine Musikanlage verfügt, weil man elektronisch kommuniziert oder sich über ein Hobby unterhalten hat.
Hinweis
Solche Informationen muss der Rechtsdienstleister beim Gläubiger – oder aber auch beim Kontakt mit dem Schuldner – abfragen, bevor er die kostenträchtigen staatlichen Informationssysteme nach §§ 820c, 802d oder auch 802l ZPO nutzt.
Mit den verbindlichen Formularen alle Chancen nutzen
Werden im Rahmen der außergerichtlichen oder der gerichtlichen Informationsbeschaffung Forderungen oder Gegenstände bekannt, deren Verwertung eine zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers erwarten lässt, ist hierauf zuzugreifen. Die Anträge sind für die Forderungspfändung nach der ZVFV zu stellen, für die Beauftragung des GV nunmehr nach der GVFV. Die bekannten zugriffsfähigen Gegenstände sind dabei anzugeben. Dabei darf der Gläubiger sich nicht vom Gang des Formulars leiten lassen, sondern muss aktiv dafür Sorge tragen, dass es zu einer optimierten Antragstellung kommt. Dafür darf der Gläubiger die entsprechenden Module des Gerichtsvollzieherauftrages wiederholen und die vorhandenen Zeilen ausdehnen.
Gütliche Erledigung nie vergessen
Grundsätzlich sollte mit jedem Vollstreckungsauftrag an den GV der Auftrag verbunden werden, eine gütliche Erledigung durch Raten-, Teil- oder Abfindungszahlungen zu versuchen. Die Praxis zeigt, dass der GV hier den größten Erfolg erzielt, was letztlich seine Ursache in der persönlichen Ansprache des Schuldners hat.
Hinweis
Vor Ort entsteht ein unmittelbarer Eindruck von den tatsächlichen Lebensverhältnissen des Schuldners, die dessen Leistungsfähigkeit einschätzen lassen. Der Schuldner hat auch weniger Möglichkeiten, etwas zu verbergen. Andererseits kann im persönlichen Gespräch mit dem Schuldner dessen mangelnde Fähigkeit, sich sachgerecht um den Forderungsausgleich zu bemühen, ausgeglichen werden. So kann auch leichter besprochen werden, ob es Möglichkeiten gibt, das Einkommen zu stärken (Wohngeld, Steuererstattungsansprüche etc.) oder auch Familie und Dritte um Hilfe zu bitten, um einen weiteren Zinsschaden und weitere Rechtsverfolgungskosten zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur der Gerichtsvollzieher, sondern auch der Außendienst des Gläubigers oder seines Rechtsdienstleisters erfolgreich.
Als Grundmuster kann folgende Formulierung gewählt werden:
Modul E: Die gütliche Erledigung als Muster
Weitere Anweisungen erforderlich
Das Formular nach der GVFV genügt in Modul E den praktischen Anforderungen in der Regel nicht, so dass mit Anlagen und weiteren Aufträgen innerhalb des Formulars der Versuch der gütlichen Einigung weiter zu optimieren ist.
Modul O: Weitere Aufträge zur gütlichen Erledigung als Muster
Ratenstaffeln beifügen
Die "optimale Rate" zu bestimmen, ist mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Regelmäßig kann der Gläubiger weder die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Schuldners bestimmen noch die zu berücksichtigenden Belastungen.
Hinweis
Auch muss gesehen werden, dass es sinnvoll sein kann, Ratenzahlungsvereinbarungen des Schuldners mit anderen Gläubigern nicht zu torpedieren, weil dann alsbald eine Vollstreckung dieser Gläubiger dem Schuldner wieder die notwendigen Mittel entzieht, um Raten zu zahlen.
Eigene Vorgaben des Gläubigers weitergeben
Trotzdem kann es sinnvoll sein, dem Gerichtsvollzieher in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen bestimmte Mindestraten vorzugeben. Insoweit können dem Gerichtsvollzieher die gleichen Vorgaben gemacht werden, wie sie etwa der Gläubiger dem Rechtsdienstleister gemacht hat oder der Rechtsanwalt bzw. das Inkassounternehmen es im Rahmen von Arbeitsanweisungen den eigenen Mitarbeitern vorgegeben haben.
Modul O: Muster für eine Ratenzahlungsstaffel zur gütlichen Erledigung
Die Umstände des Einzelfalles
Aufgru...