Ein isolierter Auftrag zur Einholung von Drittauskünften ist jedenfalls dann möglich, wenn sich der Gläubiger auf eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis beruft, wonach der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft in anderer Sache nicht nachgekommen ist.

AG Heidelberg, 8.1.2016 – 1 M 71/15

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