Eintragungsanordnung trotz gütlicher Einigung nach VA-Antrag

Der Schuldner wendet sich gegen die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, nachdem die Gläubigerin gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben hatte. Nachdem zunächst Teilzahlungen durch die Ehefrau des Schuldners erfolgt waren, erteilte die Gläubigerin dem GV einen Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Der GV stellte fest, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte, nach deren Inhalt eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein würde. Der Gerichtsvollzieher leitete diese Vermögensauskunft an die Gläubigerin weiter und kündigte dem Schuldner mit Schreiben an, dass er ihn nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis eintragen werde. Dem widersprach der Schuldner schriftlich. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin teilten dem Vollstreckungsgericht mit, dass die Vollstreckung ruhen solle, da der Schuldner über einen Dritten Ratenzahlungen aufgenommen habe. Das AG wies den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das LG sah keine gesetzliche Grundlage, um von der Eintragung abzusehen, sondern sah diese sogar vom Zweck des Schuldnerverzeichnisses gefordert.

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