§ 882c als Grundlage der Eintragung
Nach § 882c Abs. 1 ZPO ordnet der zuständige GV von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO), oder wenn der Schuldner dem GV nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Keine Befriedigungsmöglichkeit in der Vollstreckung
Im vorliegenden Fall hat der GV die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der Begründung angeordnet, aus der bereits in einem vorangegangenen Vollstreckungsverfahren abgegebenen und der vorliegend die Vollstreckung betreibenden Gläubigerin zugeleiteten Vermögensauskunft ergebe sich, dass eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein werde. Das wird nicht angegriffen.
BGH sieht RZV als Hindernis …
Der Schuldner wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des LG, dass die zwischen der Gläubigerin und ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung der Eintragungsanordnung nicht entgegensteht.
Aus § 802b Abs. 2 ZPO folgt vorliegend allerdings kein Eintragungshindernis. Nach § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO bewirkt die Festsetzung eines Zahlungsplans nach Satz 1 der Vorschrift einen Vollstreckungsaufschub. Nach der Konzeption des Gesetzgebers steht dieser Vollstreckungsaufschub einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BT-Drucks 16/10069, S. 39). Auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Eintragungsgrund Nr. 3 (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht, folgt aus der in § 802b Abs. 1 Satz 2 ZPO allgemein vorgesehenen Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs seine Geltung für sämtliche Eintragungsgründe des § 882c Abs. 1 ZPO (vgl. LG Karlsruhe DGVZ 2013, 211, 213; LG Darmstadt v. 30.10.2013 – 5 T 352/13). Die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO stünde also auch vorliegend der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen.
… weil eine solche Vereinbarung nicht vorliegt
Die vorliegend getroffene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO. Sie ist nicht vom GV auf der Grundlage einer positiven Erfüllungsprognose herbeigeführt, sondern von den Parteien oder ihren Verfahrensbevollmächtigten ohne Mitwirkung des GV vereinbart worden.
Die vorliegend zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungsvereinbarung steht gleichwohl der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen, weil sie einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO darstellt. Danach ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn sich aus einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde die Bewilligung einer Stundung ergibt. Unter die Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO fällt auch die Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen (pactum de non petendo). Die dokumentierte Ratenzahlungsvereinbarung enthält die Abrede, dass die Gläubigerin die Gesamtforderung nicht geltend machen wird, solange der Schuldner die Ratenzahlung einhält. Dass die der Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde liegende Forderungsaufstellung einen fortdauernden Zinslauf vorsieht, steht der Annahme eines pactum de non petendo nicht entgegen, weil ein solches Stillhalteabkommen die Fälligkeit der Forderung nicht berührt.
Streitig bei nachträglicher Einigung
Außer Frage steht, dass eine § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung ein Eintragungshindernis darstellt, wenn die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem erstmals die Erfüllung der in § 882c Abs. 1 ZPO genannten Eintragungsvoraussetzungen in Betracht kommt. Die Frage, ob eine der Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung der Eintragungsanordnung entgegensteht, wenn die Parteien sie erst nachträglich – also im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren – treffen, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt.
Schuldnerverzeichnis dient der Allgemeinheit, was die Disposition einschränkt
Im Kern geht es um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Herbeiführung der Eintragungsvoraussetzungen noch der im Vollstreckungsrecht geltenden Parteiherrschaft unterliegt. Die drohende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mag zwar faktisc...