Entscheidung zur Motivation nutzen

Die Entscheidung des BGH muss in der Praxis der Forderungsbeitreibung dazu führen, dass der Gläubiger unmittelbar nach der Abgabe der Vermögensauskunft oder der Zuleitung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft mit dem Schuldner in Kontakt tritt, ihm eine Raten-, Teil- oder Abfindungszahlung anbietet und ihm den nachhaltigen Vorteil vor Augen führt, nicht (wieder) in das Schuldnerverzeichnis eingetragen zu werden. Dabei muss der Gläubiger auch den Blick des Schuldners darauf richten, dass ihm Familie oder sonstige Dritte bei der Erfüllung einer solchen Zahlungsvereinbarung helfen könnten, um weitere Zinsen und Rechtsverfolgungskosten zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund kommt der Entscheidung große praktische Bedeutung zu, weil der Schuldner sich regelmäßig nur so zu einer Vereinbarung motivieren lässt.

Auf § 802b ZPO hinwirken

Die Entscheidung des BGH hätte schon im ersten Teil enden können, wenn Gläubiger und Schuldner sich nicht nur außergerichtlich auf eine Zahlungsvereinbarung geeinigt hätten, sondern zugleich den GV nach § 802b ZPO eingebunden hätten. So wäre es im Zweifel möglich gewesen, einen entsprechenden isolierten Auftrag zur gütlichen Erledigung zu erteilen und dem GV die Modalitäten mitzuteilen. Wie sich aus der Begründung des BGH ergibt, muss der GV dann nicht mehr die Gründe feststellen, aufgrund derer gesichert sein soll, dass der Schuldner die Vereinbarung auch erfüllen kann.

FoVo 4/2016, S. 67 - 71

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