Leitsatz
1. Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen.
2. Eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers (GV) gemäß § 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gemäß § 882d Abs. 1 ZPO oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, stellt ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dar.
BGH, 21.12.2015 – I ZB 107/14
1 I. Der Fall
Eintragungsanordnung trotz gütlicher Einigung nach VA-Antrag
Der Schuldner wendet sich gegen die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, nachdem die Gläubigerin gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben hatte. Nachdem zunächst Teilzahlungen durch die Ehefrau des Schuldners erfolgt waren, erteilte die Gläubigerin dem GV einen Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Der GV stellte fest, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte, nach deren Inhalt eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein würde. Der Gerichtsvollzieher leitete diese Vermögensauskunft an die Gläubigerin weiter und kündigte dem Schuldner mit Schreiben an, dass er ihn nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis eintragen werde. Dem widersprach der Schuldner schriftlich. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin teilten dem Vollstreckungsgericht mit, dass die Vollstreckung ruhen solle, da der Schuldner über einen Dritten Ratenzahlungen aufgenommen habe. Das AG wies den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das LG sah keine gesetzliche Grundlage, um von der Eintragung abzusehen, sondern sah diese sogar vom Zweck des Schuldnerverzeichnisses gefordert.
2 II. Aus der Entscheidung
§ 882c als Grundlage der Eintragung
Nach § 882c Abs. 1 ZPO ordnet der zuständige GV von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO), oder wenn der Schuldner dem GV nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Keine Befriedigungsmöglichkeit in der Vollstreckung
Im vorliegenden Fall hat der GV die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der Begründung angeordnet, aus der bereits in einem vorangegangenen Vollstreckungsverfahren abgegebenen und der vorliegend die Vollstreckung betreibenden Gläubigerin zugeleiteten Vermögensauskunft ergebe sich, dass eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein werde. Das wird nicht angegriffen.
BGH sieht RZV als Hindernis …
Der Schuldner wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des LG, dass die zwischen der Gläubigerin und ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung der Eintragungsanordnung nicht entgegensteht.
Aus § 802b Abs. 2 ZPO folgt vorliegend allerdings kein Eintragungshindernis. Nach § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO bewirkt die Festsetzung eines Zahlungsplans nach Satz 1 der Vorschrift einen Vollstreckungsaufschub. Nach der Konzeption des Gesetzgebers steht dieser Vollstreckungsaufschub einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BT-Drucks 16/10069, S. 39). Auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Eintragungsgrund Nr. 3 (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht, folgt aus der in § 802b Abs. 1 Satz 2 ZPO allgemein vorgesehenen Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs seine Geltung für sämtliche Eintragungsgründe des § 882c Abs. 1 ZPO (vgl. LG Karlsruhe DGVZ 2013, 211, 213; LG Darmstadt v. 30.10.2013 – 5 T 352/13). Die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO stünde also auch vorliegend der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen.
… weil eine solche Vereinbarung nicht vorliegt
Die vorliegend getroffene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO. Sie ist nicht vom GV auf der Grundlage einer positiven Erfüllungsprognose herbeigeführt, sondern von den Parteien oder ihr...