Schuldnerin ist verstorben, Gläubiger sucht Erben

Die Gläubigerin einer titulierten Forderung gegen die verstorbene Schuldnerin ersuchte das AG – Nachlassgericht – um Auskunft über den Erbfall und die Feststellung und Benennung der Erben sowie die Übersendung der hierauf bezogenen Unterlagen.

Keine Nachlassakten, aber Kosten

Hierauf wurde ihr mitgeteilt, dass kein Nachlassvorgang habe ermittelt werden können, und mit der angegriffenen Kostenansatzrechnung eine Gebühr von 15 EUR nach Nr. 1401 JVKostG auferlegt. Dagegen wandte sich die Gläubigerin unter Hinweis auf den Beschluss des Senates vom 22.6.2016 – 14 W 295/16 dahin, dass das JVKostG nicht anwendbar sei und keine taugliche Grundlage für den Kostenansatz bilde. Die Vertreterin der Staatskasse ist dem unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz vom 25.7.2016 und die dortige Weisung, bei nächster Gelegenheit eine erneute Befassung des Senates herbeizuführen, entgegengetreten.

Rechtsmittel gegen den Kostenansatz

Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen, gleichzeitig aber die Beschwerde zugelassen. Das LG ist in gleicher Weise verfahren und hat die weitere Beschwerde zugelassen.

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