OLG bestätigt seine Ansicht: keine Kosten!
Die weitere Beschwerde ist nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft, da das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. § 1 Abs. 1 S. 1 LJVwKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG stellt keine taugliche Grundlage für die angesetzte Auskunftsgebühr in Höhe von 15 EUR dar. Der Senat hält an seiner Sicht im Beschl. v. 22.6.2016 – 14 W 295/16 fest.
Es liegt kein Justizverwaltungsakt vor
Die Anwendung der Norm setzt voraus, dass es sich um einen Justizverwaltungsakt gehandelt hat, dass das Amtsgericht auf das Ersuchen des Gläubigers geantwortet hat, dass die erbetenen Informationen nicht erteilt und die verlangten Unterlagen nicht übersandt werden können, weil kein Nachlassvorgang vorliege. Anders als die Bezirksrevisorin unter Berufung auf ein Schreiben des MdJ meint, ist die Frage, ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt, nicht "objektiv", sondern funktional zu bestimmen. Es liegt danach im konkreten Fall kein Justizverwaltungsakt vor. Der BGH hat schon am 15.11.1988 (IVa AZR (VZ) 5/88 = NJW 1989, 587) ausgesprochen, dass die Frage, ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt, "funktional" zu bestimmen ist (Rn 24 – zitiert nach juris; ebenso BVerwGE 69, 192; Zöller-Lückemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 23 EGGVG Rn 2). Der BGH lässt keine Zweifel, dass kein Justizverwaltungsakt vorliegt, wenn das Gericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig geworden ist (BGH a.a.O. Rn 25 – zitiert nach juris).
Maßgeblich ist der Antrag des Rechtsuchenden
Es ist also zu fragen, in welchem Verfahren das AG – Nachlassgericht – im konkreten Fall tätig geworden ist. Das wiederum bestimmt sich nach dem Antrag des Rechtsuchenden (BGH a.a.O). Hier ist das Gericht auf einen Antrag nach §§ 13, 357 FamFG und damit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig geworden. Damit liegt in der Bescheidung des Akteneinsichtsgesuchs kein Justizverwaltungsakt. So hat auch das OLG Hamm (FamRZ 2013, 1152 m.w.N.) entschieden, dass die Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 13 Abs. 7 FamFG, durch die ein nach Abschluss des Verfahrens oder ein von einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten gestellter Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt wird, der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG unterliegt und es sich nicht um die Anfechtung eines Justizverwaltungsaktes im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG handelt (zustimmend Zöller-Lückemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 23 EGGVG Rn 12). Anders als § 299 ZPO unterscheidet § 13 FamFG nämlich nicht nach anhängigen und nicht anhängigen Verfahren und nach Beteiligten und nicht Beteiligten an dem Verfahren. Deshalb bleibt bei einem Ersuchen nach § 13 FamFG auch unerheblich, ob tatsächlich eine Nachlassakte existiert. Auf der Ebene des Kostenrechts kann nichts anderes gelten. Im konkreten Fall wurde ein Gesuch nach §§ 13, 357 FamFG gestellt. Der Antragsteller hat nicht die isolierte und abstrakte Frage aufgeworfen, ob eine Nachlassakte existiert. Unabhängig von der Frage, ob eine Nachlassakte vorliegt oder nicht, liegt damit eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. Dass objektiv keine Nachlassakte vorliegt, kann nicht zum Nachteil des Antragstellers gereichen, zumal der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, eine allgemeine Auskunftsgebühr für Ersuchen nach § 13 FamFG im GNotKG vorzusehen.
Kostenregelung im GNotKG fehlt
Nach § 1 des GNotKG werden Kosten durch die Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber nach dem GNotGK und nicht nach dem JVKostG erhoben. Ob danach im vorliegenden Fall Kosten hätten erhoben werden können, ist nicht zu entscheiden. Angegriffen ist allein ein Kostenansatz nach dem JVKostG.
Nichts anderes bei "objektiver" Betrachtung
Selbst wenn man aber auf eine "objektive" statt eine funktionale Betrachtungsweise für die Beantwortung der Frage abstellen wollte, ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt, kann nur die Sicht eines objektiven, gleichwohl aber verständigen Betrachters über die Zielrichtung des Ersuchens des Antragstellers beachtlich sein. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt, ist also die objektive Beurteilung des Ersuchens, nicht das Ergebnis der Prüfung. Es steht demgegenüber nicht in der freien Interpretation des angerufenen Gerichtes, wie es handeln will. Wenn in dem Schreiben des Ministeriums der Justiz vom 25.7.2016 davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller anfragt, ob eine Nachlassakte vorliegt, und die darauf erteilte verneinende Antwort einen Justizverwaltungsakt darstellt, bleibt dies für den vorliegenden Fall unerheblich. Die Ausgangslage der Stellungnahme des MdJ stimmt nicht mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt überein. Die Frage hat die Antragstellerin in dieser Weise nämlich nicht aufgeworfen. Vielmehr wurde das Vorhandensein eines Nachlassvorgangs angenommen und ganz offensichtlich ein Auskunfts- und Ablichtungsersuchen nach § 13, 357 FamFG ...