Herausgabe mit Frist und Zahlungspflicht

Die Schuldnerin wurde rechtskräftig verurteilt, an den Gläubiger ein im Einzelnen bezeichnetes Chorarchiv herauszugeben, wobei ihr zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft gesetzt wurde. Weiter wurde sie für den Fall, dass die Frist fruchtlos ablaufe, verurteilt, an den Gläubiger 10.000 EUR nebst Zinsen seit Fristablauf zu zahlen.

Schuldnerin zahlt – Gläubiger lehnt ab

Die Schuldnerin gab das Chorarchiv nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist heraus, sondern überwies an den Beklagten nach Ablauf der Frist den ausgeurteilten Geldbetrag. Dieser veranlasste die Rücküberweisung und beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Herausgabevollstreckung.

Vollstreckungsgegenklage

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Vollstreckungsgegenklage unter Hinweis auf ihre Zahlung. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Vollstreckung wegen des Herausgabeanspruchs für unzulässig erklärt. Es hat den Anspruch nach § 281 Abs. 4 BGB als erloschen angesehen. Der Gläubiger habe sein Schadensersatzverlangen bereits dadurch erklärt, dass er neben der Herausgabe und der gerichtlichen Fristsetzung die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz nach fruchtlosem Fristablauf erwirkt habe.

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