Im Leserforum dieser Ausgabe wurde dargestellt, dass das Informationsmanagement zu der Erkenntnis führen kann, dass der Schuldner neben einem Arbeitseinkommen auch noch Sozialleistungen in Form von Rentenleistungen (Hinterbliebenenrente) bezieht. Ein pfändbarer Betrag ergibt sich dann erst, wenn beide Einkommen gepfändet werden und ihre Zusammenrechnung beantragt wird. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, wie ein optimierter Pfändungsantrag gestellt werden kann.
Formular nach der ZVFV verwenden
Die Pfändung und gleichzeitige Antragstellung unterliegt dem Formularzwang nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV). Auf der ersten Seite ist darauf zu achten, dass der Antrag nach § 850e ZPO angekreuzt wird.
Drittschuldner bezeichnen
Der Drittschuldner ist einerseits mit dem Arbeitgeber, andererseits mit dem Rentenversicherungsträger zu bezeichnen, wobei eine Zuordnung zu den gepfändeten Ansprüchen erforderlich ist. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit. Auf Bundesebene ist es die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Regionalträger ist primär nach dem Wohnsitz zu bestimmen (Einzelheiten in § 128 SGB VI).
Hinweis
Für die Praxis sollte darauf hingewirkt werden, dass der Schuldner schon in der Vermögensauskunft oder einer Selbstauskunft seinen konkreten Rentenversicherungsträger benennt.
Anspruchspfändung
Die zu pfändenden Ansprüche sind dann zu bezeichnen. Der Anspruch G sollte wegen der mitgepfändeten Ansprüche auf Herausgabe der Rentenbescheide auch angekreuzt werden.
Dann kommt der Zusammenrechnungsantrag
Es folgt dann der Antrag auf Zusammenrechnung, für den insbesondere darauf zu achten ist, dass zunächst der Sozialversicherungsträger und erst an zweiter Stelle der Arbeitgeber zu nennen ist.
Nebenansprüche nicht vergessen …
Auch während einer laufenden Forderungspfändung gilt es, die Verhältnisse des Schuldners zu überwachen, solange die Forderung nicht vollständig getilgt ist. Zum Informationsmanagement gehört es, einerseits die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO zu aktivieren, andererseits auch die Möglichkeit der mitgepfändeten Nebenrechte zu nutzen.
Hinweis
Die Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners bleibt meist Theorie, weil der Schuldner auf entsprechende Aufforderungen nach § 836 Abs. 3 ZPO nicht reagiert. Umso wichtiger ist es, die nebenvertraglichen Herausgabepflichten des Drittschuldners zu aktivieren und im zulässigen Rahmen von diesem die Herausgabe von Unterlagen zu fordern.
Gegen den Schuldner
Gegenüber dem Arbeitgeber
Gegenüber dem Rentenversicherungsträger
Alles andere wie immer …
Alle anderen Teile des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, insbesondere die Angaben zum Gläubiger, zum Gläubigervertreter, zum Schuldner und zur Forderungshöhe sind wie bei jedem anderen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auszufüllen. Besonderheiten sind hier nicht zu beachten.
FoVo 4/2018, S. 65 - 69