An den … (Schuldner)
Sehr geehrte(r) Herr/Frau … ,
wir haben aufgrund des vollstreckbaren Titels … vom … , Az: … , [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom … , Az: … ] Ihre Ansprüche gegen die … [Kreditinstitut] gepfändet und uns zur Einziehung überweisen lassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom … , Az. … , ist Ihnen zugestellt worden.
Entsprechend der dort niedergelegten Verpflichtung fordere ich Sie hiermit gemäß § 836 Abs. 3 ZPO auf, sich bis zum … zu erklären, ob und welche Zahlungsansprüche Ihnen gegenüber der Drittschuldnerin, d.h. dem Kreditinstitut, zustehen. Anzugeben ist insbesondere das Guthaben auf den Girokonten sowie auf weiteren Sparkonten, Sparverträgen, Wertpapierdepots etc. Bei Sparkonten und Sparverträgen ist zugleich anzugeben, wann diese fällig sind bzw. mit welcher Frist sie gekündigt werden können.
Ihre entsprechende Auskunftspflicht wurde konkret in dem zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgestellt. Sie entspricht der Rechtsprechung (vgl. nur LG Stendal Rpfleger 2009, 397; LG Landshut FoVo 2009, 62; LG Wuppertal, 2.5.2007 – 6 T 294/07 = DGVZ 2007, 90 = JurBüro 2007, 439; Goebel, FoVo 2009, 20).
Ich darf darauf hinweisen, dass für den Fall, dass Sie diese Auskünfte nicht freiwillig erteilen, der Gläubiger berechtigt ist, den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Auskünfte in einem Offenbarungsverfahren zu beauftragen. Ein entsprechender Auftrag liegt mir bereits vor.
Zugleich sind Sie ausweislich der gerichtlichen Anordnung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verpflichtet, alle den Anspruch bestreffenden Unterlagen herauszugeben. Ich darf deshalb um Übersendung folgender Unterlagen bitten:
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eine Abschrift der Kontoverträge, |
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eine Abschrift aller Sparverträge, |
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alle vorhandenen Sparbücher, |
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Abschriften aller Kontoauszüge ab der Pfändung bis heute, |
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Abschriften aller zukünftigen Kontoauszüge, |
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sonstige den Anspruch betreffende Unterlagen. |
Der Bundesgerichtshof hat in zwei aktuellen Entscheidungen gerade entschieden, dass Sie als Schuldner verpflichtet sind, die Kontoauszüge herauszugeben (BGH, 9.2.2012 – VII ZB 49/10, FoVo 2012, 69), und die Kontoauszüge auch nicht – auch nicht teilweise – geschwärzt werden dürfen (BGH, 23.2.2012 – VII ZB 59/09, FoVo 2012, 73).
Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen nach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO dazu führen muss, dass der Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung beauftragt wird, was weitere Kosten und Unannehmlichkeiten mit sich bringt.
Sie wollen sich den gesamten Aufwand ersparen? Gerne! Sprechen Sie mich unter der Rufnummer … an und wir finden eine gemeinsame Lösung für eine gütliche Einigung. Ihr Konto ist dann schon bald wieder frei und Sie können ungehindert am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen.
In der Hoffnung auf Ihre kooperative Mitwirkung verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
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