Die Ermächtigungsnorm lässt zwei unterschiedliche Varianten für den Auftrag zu. Einerseits kann ein Formular für einen schriftlichen Auftrag vorgegeben werden. Hierauf zielt der jetzt vorgelegte Vorschlag des BMJ ab. Andererseits kann ein Formular für einen elektronischen Auftrag vorgegeben werden. Hierfür ist zunächst die vollständige und flächendeckende Teilnahme der Gerichtsvollzieher am elektronischen Rechtsverkehr erforderlich. Hierfür fehlt es nicht nur an der hinreichenden technischen Anbindung, sondern auch an entsprechenden Fachanwendungen für den Gerichtsvollzieher, um die Aufträge dann auch weiter bearbeiten zu können.
Viel Kritik von allen Seiten am Entwurf
Der Entwurf des BMJ hat – zu Recht – Kritik von allen Seiten geerntet. Angetreten ist der Gesetzgeber mit der Aufgabe, den Entwurf übersichtlicher und klarer strukturiert zu gestalten. Auch haben insbesondere die Gerichtsvollzieher, die den Auftrag – im wahrsten Sinne des Wortes – vor Ort in der Hand halten, darum gebeten, eine kompakte Übersicht zum Auftrag zu erhalten. Die Verbände haben deshalb das Ungetüm eines schriftlichen Auftrages über sieben Seiten, der in der Praxis übliche Aufträge von einer bis drei Seiten ablösen soll, kritisiert.
Hinweis
Der Deutsche Gerichtsvollzieherbund (DGVB) und der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. (BDIU) haben deshalb eine Arbeitsgruppe gegründet, die einerseits eine Zusammenfassung des Vollstreckungsauftrags auf der ersten Seite bzw. ein entsprechendes Deckblatt vorsieht, andererseits eine Gliederung des Auftrags nach festen Daten (Gliederungslösung für schriftliche Aufträge) bzw. einen vollständigen Auftrag als elektronische Lösung, der allerdings nur insoweit ausgedruckt wird, wie auch Aufträge erteilt werden, entwickelt hat.
Ob und inwieweit das BMJ die Kritik und abweichende Vorschläge noch aufnehmen wird, ist derzeit unklar. Anders als in der Forderungspfändung (s.u.) wird allerdings das Problem einer elektronischen Antragstellung verbleiben, dass der Titel und alle weiteren Unterlagen weiterhin per Post übersandt werden müssen. Am Ende hat der Gesetzgeber also nur eine halbherzige Lösung gewählt. Besser wäre ein längeres Zuwarten und die Einführung von elektronischen Lösungen entsprechend § 829a ZPO gewesen.
Wie muss der Gläubiger verfahren?
Der Gläubiger muss in der derzeitigen Situation zweigleisig fahren:
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Einerseits kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass ein verbindliches Formular für den schriftlichen Mobiliarzwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einschließlich der Zustellungsaufträge und der Aufträge zur Einleitung des Vermögensauskunftsverfahrens nach § 753 Abs. 3 ZPO eingeführt wird. Der Gläubiger wird deshalb mit seinem Softwareanbieter zu klären haben, ob dieser die entsprechenden Möglichkeiten ab dem Beginn der Reform der Sachaufklärung zur Verfügung stellt, insbesondere das technisch schwierige Problem löst, wie solche verbindlichen Formulare automatisch mit den Stammdaten gefüllt werden. |
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Andererseits muss der Gläubiger sich darauf vorbereiten, dass er sein gesamtes Formularwesen zum Sachpfändungsauftrag und zum Verfahren über die Vermögensauskunft (Offenbarungsverfahren) ändert, ergänzt und anpasst. Sobald feststeht, dass auf ein verbindliches Formular verzichtet wird, wird FoVo hier entsprechende Arbeitshilfen zur Verfügung stellen. |