Kombinierter Antrag: gütliche Erledigung und VA
Die Gläubigerin hat dem Gerichtsvollzieher (GV) den Auftrag erteilt, mit dem Schuldner (SU) zunächst eine gütliche Einigung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO zu versuchen und im Falle der Erfolglosigkeit dem SU die Vermögensauskunft (VA) nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 2, 802c ZPO abzunehmen. Im Rahmen des Auftrages heißt es:
"Hat der SU die VA in den letzten zwei Jahren bereits abgegeben, ist das Vermögensverzeichnis (VV) zu übersenden, soweit der SU mit dem Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde und das VV nicht älter als sechs Monate ist. Liegt die Abgabe länger als sechs Monate zurück, wird nur um Mitteilung des Datums der VA und des Abgabeortes gebeten."
GV weist Antrag wegen unzulässiger Bedingung zurück
Der GV hat den Vollstreckungsauftrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass er mit einer verfahrensmäßig unzulässigen Bedingung versehen sei. Nach neuem Recht sehe der Gesetzgeber gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur noch für den GV bei der privatrechtlichen Vollstreckung die Möglichkeit vor abzufragen, ob eine VA für einen SU vorhanden ist. Unzulässig sei die zeitliche Beschränkung der Erteilung einer Abschrift bezüglich einer bereits geleisteten VA. Für den Gläubiger sei diese Information an keiner Stelle mehr vorgesehen. Für den Fall, dass bereits eine VA vorliege und der SU nicht wegen begründeter wesentlicher Änderungen in den Vermögensverhältnissen erneut eine VA leisten müsse, sei dem Gläubiger zwingend eine Abschrift des VV zu erteilen. Ob die Abschrift erteilt werde, unterliege nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers, weil der Gesetzgeber an die Erteilung der Abschrift die nicht disponible Rechtsfolge geknüpft habe, dass der SU gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen sei. Auch eine Auskunft, ob und wann das VV hinterlegt worden sei, sehe das Gesetz nicht vor. Der Gläubiger habe es hinzunehmen, dass er auch ein etwaiges älteres VV erhalte. Dass überhaupt nicht feststehe, ob ein älteres VV vorliege, spiele für die Unzulässigkeit des Antrages keine Rolle, da der Antrag bereits formal unzulässig sei.