Änderungen durch SEPA
Forderung amp Vollstreckung hat bereits im Februar über den Entwurf einer 1. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZwVFVO) berichtet und dabei insbesondere die durch den Übergang auf das SEPA-Zahlungsverfahren notwendigen Änderungen vorgestellt. (FoVo 2014, 21). Der jetzt dem Bundesrat vorliegende Entwurf (BR-Drucks 137/14) bringt darüber hinausgehende Änderungen, die insbesondere den Formularzwang lockern und deshalb für die Praxis besonders wichtig sind. Eine deutliche Erweiterung erfährt das Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) dahin, dass künftig auch eine elektronische Übermittlung möglich sein soll. Da die Durchsuchungsanordnung in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielt, konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Forderungspfändung.
Gesonderter Überweisungsbeschluss formlos
Eine Ergänzung erfährt zunächst § 2 ZwVFVO bezüglich des isolierten Überweisungsbeschlusses nach § 835 ZPO. Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag nach § 835 ZPO die Nutzung der Formulare möglich, aber nicht (mehr) verbindlich vorgeschrieben.
Hinweis
Ein isolierter Pfändungsbeschluss kommt bei der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO sowie bei der Pfändung von Pflichtteilsansprüchen (§ 2303 BGB), Rückforderungsansprüchen des verarmten Schenkers (§ 528 BGB) und Zugewinnausgleichsansprüchen (§ 1378 BGB) jeweils nach § 852 ZPO in Betracht, wenn eine Überweisung als Verwertungsakt (zunächst) nicht zulässig ist oder zum Zeitpunkt der Pfändung der nach § 852 ZPO pfändbare Anspruch vom Drittschuldner noch nicht anerkannt wurde bzw. rechtshängig ist, so dass die Voraussetzungen für die Überweisung (noch) nicht vorliegen.
Da sich der Überweisungsbeschluss in diesem Fall auf einen Einzeiler beschränkt, bedarf es keines neunseitigen Formulars, um bei Rechtskraft der Entscheidung im Fall des § 720a ZPO oder dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Übrigen den Überweisungsbeschluss zu beantragen. Die Änderung ist deshalb sehr zu begrüßen.
Änderungen des Formulars
Der Verordnungsgeber gestattet nun formelle Änderungen an dem Formular durch den Nutzer, soweit sie den Inhalt nicht beeinträchtigen. Die Neuregelung hat ihren Platz in einem neu einzufügenden § 3 ZwVFVO gefunden, der in weiten Teilen selbsterklärend ist.
Im Wortlaut: § 3 ZwVFVO n.F.
Zulässige Abweichungen; Einreichung des Antrages
(1) Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.
(2) Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. Wenn das Papierformat DIN A 4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig:
1. unwesentliche Änderung der Größe der Schrift,
2. unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und
3. Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.
(4) Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich seine Angaben befinden, beim Gericht einreicht. Die nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags.
Mal sehen, was der BGH dazu sagt …
Die Regelung in § 3 Abs. 1 n.F. wird durch die Entscheidung des BGH v. 13.2.2014 (FoVo 2014, 46) in Frage gestellt. Danach ist der Gläubiger vom Formularzwang befreit, wenn das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Hierzu hat der BGH viele Beispiele genannt, die durch die jetzige Änderung nicht erfasst und berücksichtigt werden. Zwar nimmt die Begründung der Änderungsverordnung hierauf Bezug (BR-Drucks 137/14, S. 29). Dies erscheint jedoch mehr formelhaft, weil die umfassende Kritik des BGH gerade auch an der Forderungsaufstellung nicht aufgenommen worden und in eine Änderung des Formulars eingeflossen ist.
Hinweis
Es wird deshalb abzuwarten bleiben, ob der Rechtsausschuss des Bundesrates Anfang Mai noch Änderungen in den Verordnungsentwurf einarbeitet oder gar die ernsthafte Überlegung anstellt, dass das Formular zunächst umfassend überarbeitet werden muss.
Jetzt auch elektronische Einreichung
Die eingeführten Formulare gelten nur für die schriftliche Stellung eines Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §§ 829, 835 ZPO. Das bestimmt § 2 Abs. 1 ZwVFVO. Wird das Verfahren nach § 829a ZPO zur elektronischen Antragstellung genutzt, was derzeit in fünf Bundesländern möglich ist, gilt dagegen kein Formularzwang. Das ändert die ZwVFVO nicht und lässt gleichwohl die Option, auch den Antrag nach § 829 ZPO elektronisch...