Sachpfändung und ­Vermögensauskunft

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Gesamtforderung von 833,12 EUR nebst Kosten und Zinsen. Sie beauftragte den GV mit der Zwangsvollstreckung sowie der Abnahme der Vermögensauskunft.

 

Auf den Wortlaut kommt es an

Der Antrag der Gläubigerin lautet auszugsweise wie folgt: "… werden Sie beauftragt, die aus der Titelabrechnung ersichtlichen Beträge … im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 808 ZPO vom Schuldner einzuziehen und ggf. den Titel zuzustellen … Ferner werden Sie – … – beauftragt, von dem/der Schuldner/in die Vermögensauskunft gem. § 802a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen. Sofern die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO vorliegen, wird beantragt, die Vermögensauskunft abweichend von § 802f ZPO sofort vor Ort abzunehmen. Die Abnahme ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht. Sollte der/die Schuldner/in bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt. Sofern der/die Schuldner/in die Vermögensauskunft abgibt, wird um unverzügliche Zuleitung eines Ausdruckes des Vermögensverzeichnisses direkt an die Gläubigerin gebeten."

Die Schuldnerin hatte bereits am 14.6.2013 die Vermögensauskunft erteilt, was der GV der Gläubigerin mitteilte, wobei er kostenpflichtig das Vermögensverzeichnis übersandte. Da die SU die Gläubigerin nicht binnen Monatsfrist befriedigte (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO), trug er sie in das Schuldnerverzeichnis ein. Die Gläubigerin wendet sich gegen die Sachbehandlung durch den GV und dessen Kostenrechnung. Die Prüfungsbeamtin unterstützt den GV.

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