Gütliche Einigung und weitere Aufträge

Die Gläubigerin vollstreckte gegen den Schuldner. Sie beantragte zunächst, mit dem Schuldner eine gütliche Einigung zu versuchen und, soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, die Sachpfändung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO zu betreiben. Könne durch die Sachpfändung keine vollständige Befriedigung des Gläubigers erreicht werden, sollte dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden. Habe der Schuldner die Vermögensauskunft in den letzten zwei Jahren bereits abgegeben, sei das Vermögensverzeichnis zu übersenden, soweit der Schuldner mit dem Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde und das Vermö­gensverzeichnis nicht älter als drei Monate sei.

Eine gütliche Einigung ist gescheitert. Die weitere Ausführung des Auftrages hat der Gerichtsvollzieher abgelehnt, weil der Antrag auf Durchführung der gütlichen Einigung nicht mit den weiteren Anträgen gemäß § 802 Abs. 2 ZPO verbunden werde. Vielmehr sei eine neue weitere Antragstellung erforderlich.

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