Isolierte oder kombinierte gütliche Erledigung?

Die Vollstreckungsgläubigerin erteilte einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit den Anträgen, eine gütliche Einigung gemäß § 802b ZPO zu versuchen und bei deren Scheitern die Vermögensauskunft abzunehmen. Der GV hat die Durchführung des Auftrages abgelehnt. Es müsse aus dem Vollstreckungsauftrag klar ersichtlich sein, ob lediglich die gütliche Einigung beantragt wird – weitere bedingte Anträge seien dann nicht zulässig – oder ob ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt werden soll. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin.

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