Drei Säulen der Altersvorsorge

Seit den Hartz-IV-Reformen steht die Altersversorgung auf drei Säulen:

Die gesetzliche Rentenversicherung, in die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam einzahlen;
die private Altersvorsorge, wie etwa die Riester- oder die Rürup-Rente, bei der die Beiträge allein vom Arbeitnehmer aufgebracht werden;
die betriebliche Altersvorsorge, zu der auch die hier streitgegenständliche Direktversicherung gehört und deren Beiträge vom Arbeitgeber erbracht werden.

Zeitnahe Pfändung sinnvoll

Nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO gehören Renten zum pfändbaren Arbeitseinkommen. Nicht erst nach der Entscheidung des BGH sind sie deshalb für die Forderungspfändung von besonderem Interesse. Die Entscheidung des BGH zeigt dabei auf, dass die Pfändung nicht erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ruhestand erfolgen sollte, sondern zur Erzielung der Insolvenzfestigkeit so früh wie möglich. Zugleich kann damit ein gewisser Vollstreckungsdruck erzeugt werden, der dem Schuldner den Weg zu einer gütlichen Erledigung der Forderungssache weist.

Altersvorsorge unterliegt § 850c ZPO

Renten unterliegen damit auch der Pfändungsschutzbestimmung des § 850c ZPO, d.h. den dort normierten Pfändungsfreigrenzen. Durch die dargestellte Aufteilung der Altersversorgung zeigt sich in der Praxis, dass die Pfändung nur einer Säule im Ergebnis fruchtlos bleibt, weil der jeweilige Anspruch die Pfändungsfreigrenze nicht überschreitet. Es ist deshalb erforderlich, alle drei Säulen zu ermitteln, zu pfänden und mit der Pfändung einen Zusammenrechnungsantrag nach § 850e Nr. 2 ZPO zu stellen.

Die richtige Informationsermittlung

Der Schuldner sollte bei jeder Gelegenheit nicht nur nach seinem Arbeitgeber, sondern auch nach seiner Rentenversicherung gefragt werden, wobei die betriebliche und die private Altersvorsorge nicht vergessen werden dürfen. Darüber hinaus sind die Säulen der Altersvorsorge im Vermögensverzeichnis bei der Abnahme der Vermögensauskunft vom Schuldner anzugeben. Verweigert der Schuldner entsprechende Angaben, kommt entweder die Nachbesserung oder aber die Einholung von Vermögensauskünften Dritter nach § 802l ZPO unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen in Betracht. Letztlich darf die Auswertung der Lohnabrechnungen nach der Pfändung des Arbeitslohns nicht fehlen. Die gesetzliche Rentenversicherung ist dort ebenso verzeichnet wie die betriebliche Altersvorsorge. Nicht selten lässt der Schuldner aber auch seine Beiträge zur Altersvorsorge unmittelbar vom Arbeitgeber anweisen.

FoVo 5/2015, S. 87 - 90

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