Gütliche außergerichtliche Einigung vor Eintragung

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft. Dem kam der Schuldner nicht nach, so dass der Gerichtsvollzieher (GV) eine Eintragungsanordnung erließ. Noch bevor diese unanfechtbar wurde, einigten sich die Vollstreckungsparteien auf eine Ratenzahlungsvereinbarung, was dem GV auch mitgeteilt wurde. Zugleich erhob der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragung, dem der GV jedoch nicht abhalf. Auch die Erinnerung blieb erfolglos, so dass der Schuldner sofortige Beschwerde einlegte.

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