Richtiger Fingerzeig

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen, weil der Gesetzgeber schon durch die Regelung in § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO zeigt, dass er dem Schuldner einen Anreiz geben möchte, sich unmittelbar zu bemühen, die titulierte Forderung ganz oder durch eine Ratenzahlungsvereinbarung auszugleichen. Danach unterbleibt der Erlass einer Eintragungsanordnung, wenn der Schuldner binnen Monatsfrist die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.

Wählen Sie einen sicheren Weg

Allerdings übersieht das LG, dass dafür eben eine gütliche Einigung mit dem Gerichtsvollzieher erforderlich ist, der die Eintragungsanordnung von Amts wegen zu veranlassen hat. Da das Schuldnerverzeichnis auch dem Schutz der Allgemeinheit dient, bestehen zumindest Bedenken, den Verzicht auf die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch auf privatrechtliche Vereinbarungen zu übertragen. Es erscheint deshalb sachgerechter, in die außergerichtliche privatrechtliche Einigung aufzunehmen, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher eine entsprechende Ratenzahlung als gütliche Einigung nach § 802b ZPO anbietet und der Gläubiger dem zustimmt. Dies sollte beidseits und übereinstimmend dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt werden.

 

Muster: Mitteilung einer Ratenzahlung als gütliche Einigung

Herrn Gerichtsvollzieher …

in …

in der Zwangsvollstreckungssache

Schuldner ./. Gläubiger

Az.: II DR …

wird binnen Monatsfrist nach der Abnahme der Vermögensauskunft mitgeteilt, dass der Schuldner zum Ausgleich der Vollstreckungsforderung die Zahlung einer monatlichen Rate von … EUR, beginnend mit dem … , angeboten hat und der Gläubiger diesem Angebot zustimmt.

Es wird deshalb gebeten, eine gütliche Erledigung nach § 802b ZPO mit einem entsprechenden Zahlungsplan festzustellen. Dies dient auch der – vorläufigen – Vermeidung der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

FoVo 5/2015, S. 96 - 98

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge