Leitsatz
Trifft der Schuldner mit dem Gläubiger nach dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und der hierauf ergangenen – noch nicht bestandskräftigen – Eintragungsanordnung außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben.
LG Detmold, 11.11.2014 – 3 T 217/14
1 I. Der Fall
Gütliche außergerichtliche Einigung vor Eintragung
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft. Dem kam der Schuldner nicht nach, so dass der Gerichtsvollzieher (GV) eine Eintragungsanordnung erließ. Noch bevor diese unanfechtbar wurde, einigten sich die Vollstreckungsparteien auf eine Ratenzahlungsvereinbarung, was dem GV auch mitgeteilt wurde. Zugleich erhob der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragung, dem der GV jedoch nicht abhalf. Auch die Erinnerung blieb erfolglos, so dass der Schuldner sofortige Beschwerde einlegte.
2 II. Die Entscheidung
Stundung als Verfahrenshindernis
Die Eintragungsanordnung des GV und damit auch der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts (AG) können nicht länger Bestand haben. Eine Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis kommt jetzt nicht mehr in Betracht, nachdem die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung ist als Stundungsbewilligung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO zu werten und zugleich ein Eintragungshindernis (vgl. LG Berlin DGVZ 2013, 213; LG Darmstadt v. 30.10.2013 – 5 T 352/13; BeckOK ZPO/Utermark, § 882d Rn 6; Musielak-Voit, ZPO, 11. Aufl., § 882d Rn 3; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882d Rn 4).
Einigung nach Erlass der Eintragungsanordnung beachtlich
Dass die Stundungsvereinbarung erst nach Erlass der Eintragungsanordnung getroffen wurde, ist unschädlich. Denn entgegen der Ansicht des LG Arnsberg (vgl. DGVZ 2014, 43 f.) ist das Verfahren allein durch den Erlass der Eintragungsanordnung noch nicht der Disposition der Parteien entzogen. Dies wäre vielmehr erst dann der Fall, wenn die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden wäre. Dazu ist es hier indes nicht gekommen. Denn die Schuldnerin hat gegen die ihr am 26.5.2014 zugestellte Eintragungsanordnung am 4.6.2014 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO Widerspruch eingelegt. Die ihren Widerspruch zurückweisende Entscheidung des AG vom 5.8.2014 hat sie wiederum rechtzeitig mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Die Eintragungsanordnung ist somit nicht unanfechtbar geworden. Dass auf einen Widerspruch und eine sofortige Beschwerde hin im Rahmen der Begründetheitsprüfung das Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung als Eintragungshindernis zu prüfen ist, entspricht im Übrigen auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 16/10069, S. 39).
Kosten trägt trotzdem die Schuldnerin
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind hier der Schuldnerin aufzuerlegen, zumal sie erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens das anwaltliche Schreiben des Gläubigers vom 15.7.2014 vorgelegt und damit das Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung nachgewiesen hat.
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).
3 Der Praxistipp
Richtiger Fingerzeig
Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen, weil der Gesetzgeber schon durch die Regelung in § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO zeigt, dass er dem Schuldner einen Anreiz geben möchte, sich unmittelbar zu bemühen, die titulierte Forderung ganz oder durch eine Ratenzahlungsvereinbarung auszugleichen. Danach unterbleibt der Erlass einer Eintragungsanordnung, wenn der Schuldner binnen Monatsfrist die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Wählen Sie einen sicheren Weg
Allerdings übersieht das LG, dass dafür eben eine gütliche Einigung mit dem Gerichtsvollzieher erforderlich ist, der die Eintragungsanordnung von Amts wegen zu veranlassen hat. Da das Schuldnerverzeichnis auch dem Schutz der Allgemeinheit dient, bestehen zumindest Bedenken, den Verzicht auf die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch auf privatrechtliche Vereinbarungen zu übertragen. Es erscheint deshalb sachgerechter, in die außergerichtliche privatrechtliche Einigung aufzunehmen, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher eine entsprechende Ratenzahlung als gütliche Einigung nach § 802b ZPO anbietet und der Gläubiger dem zustimmt. Dies sollte beidseits und übereinstimmend dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt werden.
Muster: Mitteilung einer Ratenzahlung als gütliche Einigung
Herrn Gerichtsvollzieher …
in …
in der Zwangsvollstreckungssache
Schuldner ./. Gläubiger
Az.: II DR …
wird bi...