Seit dem 1.4.2016 gilt es auch in der Gerichtsvollziehervollstreckung ein amtliches Formular zu verwenden. Der Auftrag an den GV hat nach § 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) eine verbindliche Form erhalten. FoVo hat hierüber schon ausführlich berichtet:

Eine Übersicht zur gesamten GVFV finden Sie in FoVo 2015, 141–151. Hier wird insbesondere erläutert, wann es des Formulars nicht bedarf (reine Zustellungsaufträge und öffentlich-rechtliche Forderungen) und wie Module verdoppelt und erweitert werden können, um den eigenen Belangen Rechnung zu tragen.
Als Standardantrag hat sich in der Praxis die Kombination aus gütlicher Erledigung und Vermögensauskunft herauskristallisiert. Einen entsprechenden Musterantrag finden Sie in der FoVo 2015, 186 als Arbeitshilfe.
Die gütliche Einigung sollte Bestandteil eines jeden Gerichtsvollzieherauftrages sein. Die maßgeblichen Optimierungsmöglichkeiten haben wir in FoVo 2016, 61 für Sie aufgearbeitet.

Sachpfändung ohne konkrete Information nicht sinnvoll

Wird die Sachpfändung ohne weitere Informationen über zugriffsfähige Gegenstände des Schuldners betrieben, ist sie fast ausnahmslos erfolglos. Die Quote der Sachpfändungen und anschließenden Verwertungen liegt nahe 0,1 % und ist damit nicht wirtschaftlich. In diesen Fällen muss der Fokus allein auf der gütlichen Einigung liegen (vgl. hierzu FoVo 2016, 61). Vor dem Auftrag zur Sachpfändung steht deshalb die Vermögensermittlung. Dabei ergeben sich unterschiedliche Ansätze.

Informationsmanagement: Was so nahe liegt

Bevor eine Forderung notleidend wird, hat der Gläubiger vielfach persönlichen Kontakt mit dem Schuldner. Das versetzt ihn möglicherweise in die Lage, Auskunft über Einkommen und Vermögen des Schuldners, insbesondere aber auch zugriffsfähige körperliche Sachen zu geben. So kann der Gläubiger den Schuldner mit einem Pkw oder einem Motorrad gesehen haben oder aber Kenntnis davon haben, dass er über Laptop/Computer oder auch eine Musikanlage verfügt, weil man elektronisch kommuniziert oder sich über ein Hobby unterhalten hat.

 

Hinweis

Solche Informationen muss der Rechtsdienstleister beim Gläubiger – oder aber auch beim Kontakt mit dem Schuldner – abfragen, bevor er die kostenträchtigen staatlichen Informationssysteme nutzt. Dazu kann ein standardisierter Fragebogen entwickelt werden (vgl. die Mustervorlage bei Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckung, § 1 Rn 319).

Öffentliche Informationen nutzen

Inzwischen schon fast ein alter Hut ist der Hinweis auf das Internet, wo der Schuldner in privaten wie beruflichen Zusammenhängen "öffentlich" sein kann. Auch hier ist es denkbar, dass er in Beziehungen zu pfändbaren körperlichen Gegenständen steht, darauf weisen etwa Urlaubsfotos mit Auto, Motorrad oder Bike hin. Aber auch Vereine, Kitas, Schulen und Arbeitgeber können Hinweise im Internet geben.

Die staatlichen Informationssysteme

Letztlich bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, über die staatlichen Informationssysteme, insbesondere die Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO, Informationen zu beschaffen. Besonders wichtig sind hier zunächst die Fragen 6–8:

Mit den verbindlichen Formularen alle Chancen nutzen

Werden im Rahmen der außergerichtlichen oder der gerichtlichen Informationsbeschaffung Forderungen oder Gegenstände bekannt, deren Verwertung eine zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers erwarten lässt, ist hierauf zuzugreifen. Die Anträge sind für die Forderungspfändung nach der ZVFV zu stellen, für die Beauftragung des GV nunmehr nach der GVFV. Die bekannten zugriffsfähigen Gegenstände sind dabei anzugeben. Dabei darf der Gläubiger sich nicht vom Gang des Formulars leiten lassen, sondern muss aktiv dafür Sorge tragen, dass es zu einer optimierten Antragstellung kommt. Dafür darf der Gläubiger die entsprechenden Module des Gerichtsvollzieherauftrags wiederholen und die vorhandenen Zeilen ausdehnen.

Anträge am richtigen Ort stellen

Entgegen der landläufigen Auffassung ist für die Sachpfändung nicht allein der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Vielmehr folgt die Zuständigkeit dem zugriffsfähigen Vermögen des Schuldners. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk sich zugriffsfähiges Vermögen befindet.

 

Hinweis

Insoweit kommt insbesondere die Arbeitsstätte des Schuldners in Betracht. Arbeitet der Schuldner, trifft ihn der Gerichtsvollzieher tagsüber am Wohnsitz meist nicht an. Auf der Arbeitsstätte ist dies anders. Hier kommt in Betracht, dass der Schuldner Pkw, Handy und Bargeld mit sich führt, so dass die Sachpfändung dort auch erfolgversprechend ist, ohne dass es darauf – wie bei der Pfändung am Wohnsitz – überhaupt ankäme.

In gleicher Weise kann es sinnvoll sein, die Sachpfändung an einem regelmäßigen Aufenthaltsort zu beauftragen, etwa, wenn der Schuldner sich trotz eigener Wohnung regelmäßig bei seiner Lebensgefährtin aufhält.

Der Antrag ist also an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk sich der zugriffsfähige Gegenstand befindet.

Es kann si...

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