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FoVo 5/2016, Die Sachpfändung nach der GVFV optimiert gestalten

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Seit dem 1.4.2016 gilt es auch in der Gerichtsvollziehervollstreckung ein amtliches Formular zu verwenden. Der Auftrag an den GV hat nach § 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) eine verbindliche Form erhalten. FoVo hat hierüber schon ausführlich berichtet:

▪ Eine Übersicht zur gesamten GVFV finden Sie in FoVo 2015, 141–151. Hier wird insbesondere erläutert, wann es des Formulars nicht bedarf (reine Zustellungsaufträge und öffentlich-rechtliche Forderungen) und wie Module verdoppelt und erweitert werden können, um den eigenen Belangen Rechnung zu tragen.
▪ Als Standardantrag hat sich in der Praxis die Kombination aus gütlicher Erledigung und Vermögensauskunft herauskristallisiert. Einen entsprechenden Musterantrag finden Sie in der FoVo 2015, 186 als Arbeitshilfe.
▪ Die gütliche Einigung sollte Bestandteil eines jeden Gerichtsvollzieherauftrages sein. Die maßgeblichen Optimierungsmöglichkeiten haben wir in FoVo 2016, 61 für Sie aufgearbeitet.

Sachpfändung ohne konkrete Information nicht sinnvoll

Wird die Sachpfändung ohne weitere Informationen über zugriffsfähige Gegenstände des Schuldners betrieben, ist sie fast ausnahmslos erfolglos. Die Quote der Sachpfändungen und anschließenden Verwertungen liegt nahe 0,1 % und ist damit nicht wirtschaftlich. In diesen Fällen muss der Fokus allein auf der gütlichen Einigung liegen (vgl. hierzu FoVo 2016, 61). Vor dem Auftrag zur Sachpfändung steht deshalb die Vermögensermittlung. Dabei ergeben sich unterschiedliche Ansätze.

Informationsmanagement: Was so nahe liegt

Bevor eine Forderung notleidend wird, hat der Gläubiger vielfach persönlichen Kontakt mit dem Schuldner. Das versetzt ihn möglicherweise in die Lage, Auskunft über Einkommen und Vermögen des Schuldners, insbesondere aber auch zugriffsfähige ...

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