Arbeiten am Trailer mit Lieferung tituliert

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem die Schuldnerin dazu verurteilt worden ist, bestimmte Leistungen an einem Trailer vorzunehmen und diesen dann dem Gläubiger zu liefern. Es wurde festgestellt, dass eine Abnahme des Werks bisher nicht stattgefunden hat, weil der Gläubiger den Trailer noch nicht entgegengenommen habe. Der Gläubiger hat die mit diesem Urteil für die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnete Sicherheitsleistung erbracht.

Auftrag zur Wegnahme durch GV abgelehnt

Der Gläubiger beauftragte nach Zustellung die Gerichtsvollzieherin (GV), den Trailer der Schuldnerin im Wege der Herausgabevollstreckung wegzunehmen und am vertraglich vereinbarten und titulierten (Liefer-)Ort herauszugeben. Die GV teilte daraufhin mit, sie könne die Vollstreckung nicht durchführen, weil es sich nicht um einen Herausgabetitel handele. Die Schuldnerin sei lediglich zur Durchführung eines Transports, also zu einer nach § 887 ZPO zu vollstreckenden vertretbaren Handlung, verurteilt worden.

Rechtsmittel erfolgreich

Während das AG die Erinnerung zurückgewiesen hat, gab das LG ihr auf die sofortige Beschwerde statt. Der Titel auf "Lieferung" sei als Herausgabetitel auszulegen, weil die Lieferung neben der Hauptpflicht der Herausgabe nur einen unselbstständigen Charakter habe. Hiergegen wendet sich nun die Schuldnerin.

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