Ansicht ist nicht unbestritten, aber richtig

Die Entscheidung des LG Frankfurt dient dem Gläubiger und seinem Bevollmächtigten, ist allerdings nicht unbestritten (ebenso Enders, JurBüro 2015, 617; Hartungs/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 18 Rn 40–43; a.A. Volpert, RVGreport 2017, 82; Schneider/Wolf, AnwK RVG, 8. Aufl., § 18 Rn 154). Tatsächlich wäre es wünschenswert gewesen, wenn die zugelassene Rechtsbeschwerde auch eingelegt worden wäre, so dass eine höchstrichterliche Klärung der Streitfragen zeitnah hätte gelingen können. Auch wenn die Begründung der Entscheidung sehr knapp ausfällt, kann ihr im Ergebnis zugestimmt werden.

Das hat der BGH entschieden

Nach dem BGH (AGS 2004, 99) bilden grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen. Im Streit nehmen beide Ansichten die Entscheidung für sich in Anspruch:

Diejenigen, die meinen, es liege eine einheitliche Angelegenheit mit der Vermögensauskunft vor, argumentieren, dass sich der innere Zusammenhang daraus ergibt, dass die Einholung der Drittauskunft der Kontrolle der Vermögensauskunft und damit der Selbstauskunft des Schuldners diene.
Die Gegenansicht stellt darauf ab, dass die Drittauskunft keine automatische Fortsetzung der Vermögensauskunft darstellt, sondern eigenständig zu beantragen ist.

Gute Argumente für eine eigene Angelegenheit

In der Tat sprechen allerdings gute Argumente dafür, in der Beantragung einer Drittauskunft eine eigene Angelegenheit zu sehen und demgemäß auch eine gesonderte Gebühr anfallen zu lassen:

Die Drittauskunft nach § 802l ZPO muss nicht zwingend von dem Gläubiger beantragt werden, der auch die Vermögensauskunft hat abnehmen lassen. Insoweit ist auch eine isolierte Vermögensauskunft möglich.
Die Drittauskünfte sind gleichwertig neben der Sachpfändung, der gütlichen Erledigung, der Abnahme der Vermögensauskunft und der Vorpfändung als Vollstreckungsmaßnahmen in § 802a Abs. 2 ZPO genannt.
Nach § 10 GvKostG erhält auch der Gerichtsvollzieher für die Einholung von Drittauskünften, sogar für jede einzelne, eine eigenständige Gebühr.
Die Einholung von Drittauskünften steht in keinem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder einer sonstigen Vollstreckungsmaßnahme. So ist sie weder zwangsläufige Voraussetzung noch Folge der Vermögensauskunft. Während die Vermögensauskunft auf die umfassende, jedoch nicht verifizierte Selbstauskunft des Schuldners zielt, bringt die Drittauskunft verifizierte Angaben eines Dritten zu ganz konkreten Sachverhalten (Arbeitgeber, Konto, Pkw). Insoweit wird mit ihr auch nicht das gleiche Ziel verfolgt, weil von unterschiedlichen Personen Informationen in unterschiedlicher Art und Qualität begehrt werden. Die Subsidiärität der Drittauskunft gilt nur gegenüber der Vermögensauskunft als solcher, verlangt aber keinen eigenen Antrag nach § 802c ZPO des die Drittauskunft begehrenden Schuldners.
Die Abnahme der Vermögensauskunft fällt nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, weil sie in § 18 Abs. 1 Nr. 16 gesondert erwähnt ist. Hätte der Gesetzgeber die Zusammenfassung mit der Drittauskunft gewollt, hätte er diese hier auch erwähnen müssen (" … zugleich mit der Drittauskunft nach § 802l ZPO … ").

Gegenstandswert richtig bestimmen

Für den Gegenstandswert ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG grundsätzlich auf die Gesamtforderung, d.h. die Summe aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten abzustellen. Eine Streitwertbegrenzung auf 2.000 EUR findet nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG nur bei dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO statt. Sieht man § 802l ZPO, der in § 25 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genannt ist, wie hier nicht als Annex zur Abnahme der Vermögensauskunft, so findet insoweit keine Deckelung des Gegenstandswertes statt.

Warum sollten Sie verzichten?

Für den Gläubiger ist die Angelegenheit jedenfalls klar. Warum sollte er angesichts der einzigen und für ihn positiven Entscheidung zu der Problemlage auf den Ansatz der Gebühr verzichten? In der Regel wird der Rechtspfleger der getroffenen Entscheidung folgen. Sollte dies im Einzelfall abweichend gehandhabt werden, so kann der Gläubiger noch immer entscheiden, ob er das Rechtsmittelverfahren sucht oder die Gebühr (zunächst) zurückzieht.

FoVo 5/2017, S. 97 - 100

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